Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Passiv-Vermoͤgen dieser Anstalt. Daher fallen alle vor dem 1. Juli 1839 im Um- 
fange des Koͤnigreichs erfolgten Brandschäden lediglich den Besigern der innerhalb 
des Kömigreichs gelegenen versicherten Gebude zur Last; ein über Abzug dieser und 
der sonstigen vorjienem Termine erwachsenen Verbindlichseiten sich ergebender Ueber- 
schuß aber wird ebendenselben an der ersten Brandschadens-Umlage, welche nach der 
Vereinigung auf das Gesamt-Kataster der in beiden Staaten befindlichen Gebäude 
ausgeschrieben wird, als- voranogeliefert in Abzug gebracht. « 
Art. 2. 
Alle Versicherungen gegen Brandschaͤden, welche fuͤr im Fuͤrstenthum Hohen- 
zollern-Hechingen gelegene, zur Aufnahme in die Wuͤrttembergische Brandversicherungs- 
Anstalt geeignete Gebänyde abgeschlossen und am 1. Juli 1839 noch nicht abgelaufen 
sind, sind mit diesem Tage als erloschen zu betrachten, und es finden für den Fall 
des Bezugs einer Entschädigung von irgend einer anderen Versicherungs-Anstalt 
oder Gesellschaft die im §. 1 der — — angedrohten 
StéÖrasen Auwendung. ,2 
Auf die Dauer der durch gegenwärtigen Vertrug geschlossenen Vereinigung 
finden die Württembergischen Bau= und Feuerpolizei-Gesetze und Verordnungen im 
Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen volle und auoschließliche Anwendung. 
Auch kann die Versicherung des im Fürstenthum befindlichen beweglichen 
Vermögens gegen Brandschäden nur nach Maßgabe der hierwegen für das König- 
reich bestehenden besonderen Gesehe und Verordnungen und nur durch Vermittlung 
des für das Königreich bestellten und nunmehr auch für das Fürstenthum Hohen- 
zollern-Hechingen zu bevollmächtigenden Verwaltungs-Ausschusses oder Hauptagenten 
der betreffenden Versicherungs- Gesellschaft oder Anstalt geschehen. 
Versicherungen von beweglichem Vermögen bei im Königreiche nicht recipirten 
Gesellschaften oder Anstalten duͤrfen nicht mehr eingegangen und die bereits abge- 
schlossenen duͤrfen nach ihrem Ablaufe nicht mehr erneuert werden. 
Art. 4. 
Dle fürstlichen Lokal= und Bezirksbeamten, mit Einschluß der nach Art. 9 zu 
bestellenden Lokal= und Ober-Feuerschauer und des zu bestellenden Einbringers der
	        
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