Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse, sind. auf die getreue und fleißige Befelgung
und Handhabung der in den Art. 1 und 3 bezeichneten Gesetze und Verordyungen,
so wie der Vestimmungen, gegenwärtigen Vertrags überhaupt. eidlich zu verpflichten.
Art. 5.
NRäcksichtlich der durch diesen Vertrag begründeten Theilnahme des Fürstenthums
Pohenzollern-Hechingen an der Würltembergischen Brandversicherungs-Anstalt für
Gebäude werden die fürstlichen Bezirksbeam##n und der für das Fürstenthum auf-
zustellende Einbringer der Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse, welch letzterer
insbesondere auch den Auftrágen detz Hauptkassiers Folge zu leisten hat, unter die
K. Württembetgischen Regierungsbehörden und zunächst unter die K. Regierung des
Schwarzwaldkreises= gesteklt, welch letzterer auch die Protokolle über die vach Ar.4
zu geschehenden Verpflichtangen in beglaubigter Abschrift mitzurheilen find. «,
Die Aufträge und- Weisungen der Regierung des Schwarzwaldereises“ werden
jedoch den fürstlichen. Bezirksäintern durch Requisttion der fürstlichen Landes-Regje-
rung insinuirt, durch deren Vermiutlung, auch die Verichte dieser Aemrer an jene
gelangen.
Das K. Ministerium des Innern und die fürstliche Landes-Regierung haben nur
im Falle einer Irrung zwischen dieser und der Regierung des Schwarzwaldkreises
oder der Mittheilung einer neuen Norm in unmittelbare Communikation zu treten.
Art. 6.
Die fürstlichen Bezirksämter (Stadt und Oberamt) werden neben den, den
K. Oberaͤmtern in Beziehung auf die Gebäude-Versicherung obliegenden Geschäften
auch die nach der Instruktion für das Verfahren bei neuer oder veränderrer Auf-
nahme eines Gebäudes in die allgemeine Brandverst icherun g8-Anstalt vom 2. Decem-
ber 1850 (Reg.Bl. S. 551 fl.) den Württembergischen Ortsvorstehern obliegenden
Funktionen, mit Einschluß der Anlegung und Forrführung der in den Gemeinde=
Registraturen aufzubewahrenden Orts-Brandversicherungs-Kataster, besorgen.
Die in §. 16 der allegirten Instrukrion den K. Oberämtern übertragene Be-
stellung einer zweiren Schätzungs-Deputation steht dagegen nur der fürstlichen
Landes-Regierung zu.
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