Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse, sind. auf die getreue und fleißige Befelgung 
und Handhabung der in den Art. 1 und 3 bezeichneten Gesetze und Verordyungen, 
so wie der Vestimmungen, gegenwärtigen Vertrags überhaupt. eidlich zu verpflichten. 
Art. 5. 
NRäcksichtlich der durch diesen Vertrag begründeten Theilnahme des Fürstenthums 
Pohenzollern-Hechingen an der Würltembergischen Brandversicherungs-Anstalt für 
Gebäude werden die fürstlichen Bezirksbeam##n und der für das Fürstenthum auf- 
zustellende Einbringer der Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse, welch letzterer 
insbesondere auch den Auftrágen detz Hauptkassiers Folge zu leisten hat, unter die 
K. Württembetgischen Regierungsbehörden und zunächst unter die K. Regierung des 
Schwarzwaldkreises= gesteklt, welch letzterer auch die Protokolle über die vach Ar.4 
zu geschehenden Verpflichtangen in beglaubigter Abschrift mitzurheilen find. «, 
Die Aufträge und- Weisungen der Regierung des Schwarzwaldereises“ werden 
jedoch den fürstlichen. Bezirksäintern durch Requisttion der fürstlichen Landes-Regje- 
rung insinuirt, durch deren Vermiutlung, auch die Verichte dieser Aemrer an jene 
gelangen. 
Das K. Ministerium des Innern und die fürstliche Landes-Regierung haben nur 
im Falle einer Irrung zwischen dieser und der Regierung des Schwarzwaldkreises 
oder der Mittheilung einer neuen Norm in unmittelbare Communikation zu treten. 
Art. 6. 
Die fürstlichen Bezirksämter (Stadt und Oberamt) werden neben den, den 
K. Oberaͤmtern in Beziehung auf die Gebäude-Versicherung obliegenden Geschäften 
auch die nach der Instruktion für das Verfahren bei neuer oder veränderrer Auf- 
nahme eines Gebäudes in die allgemeine Brandverst icherun g8-Anstalt vom 2. Decem- 
ber 1850 (Reg.Bl. S. 551 fl.) den Württembergischen Ortsvorstehern obliegenden 
Funktionen, mit Einschluß der Anlegung und Forrführung der in den Gemeinde= 
Registraturen aufzubewahrenden Orts-Brandversicherungs-Kataster, besorgen. 
Die in §. 16 der allegirten Instrukrion den K. Oberämtern übertragene Be- 
stellung einer zweiren Schätzungs-Deputation steht dagegen nur der fürstlichen 
Landes-Regierung zu. 
— . .
	        
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