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erforderliche Bemerkung in das Visitations-Protokoll niederzulegen. Der fürstlichen
Regierung steht übrigens frei, dem Visitator einen Beamten gleicher Kategorie bei-
zugeben.
Art. 12.
Hält nach dem Visitations-Ergebnisse die Regierung des Schwarzwaldkreises
eine Revision der neuen oder erhöhren Einschätzungen für begründet, so ist sie be-
fugt, solche nach . 25 der Instruktion vom 2. December 1850 (Reg. Bl. S. 536)
anzuordnen.
Art. 15.
Zu möglichster Sicherstellung der Brandversicherungs-Anstalt gegen Benachthei-
ligung verpflichtet sich die fürstliche Regierung, nicht nur die erforderlichen Feuerlösch-
Unstalten, so weit sie etwa im Fürstenthum nicht vorhanden seyn sollten, nach den deß-
halb von der Regierung des Schwarzwaldkreises zu machenden billigen Anforderungen
herstellen zu lassen, sondern auch sich der genauen Beobachtung der Vorschriften der
för das Königreich Württemberg gegebenen Feuerlösch-Ordnung vom 20. Mai 1808
(Reg. Bl. S. 297 ff.), welche unter den oben im Art. 5 im Allgemeinen genannten.
Verordnungen begriffen ist, zu versichern.
Es wird deßhalb von derselben der Regierung des Schwarzwaldkreises ein Ver-
zeichniß der in der Stadt Hechingen und in jedem Gebietsorte besindlichen Feuer-
lösch-Gerärhschaften mitgetheilt, und alljährlich auf einen zu bestimmenden Termin
von den in dem Bestande dieser Geräthschaften eingetretenen erheblichen Verän-
derungen Nachricht gegeben werden.
Art. 1.
An der Verwaltung der Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse stehr der fürst-
lichen Regierung kein unmittelbarer Antheil zuz wohl aber hat dieselbe das Recht,
auf ihre Kosten von den Büchern dieser Casse durch einen hiezu abzuordnenden Com-
missär von Zeit zu Zeit Einsicht nehmen zu lassen.
Art. 15.
Zu dem Aufwande für die erstmalige allgemeine und besondere Einschätzung
der im Fürstenthum besfindlichen Gebäude und Anlegung der Orts= und Amts-
Kataster hat die Brandversich Zs-Anstalt beinen Beitrag zu leisten.
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