Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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3) Eine von den Eltern oder Vormuͤndern ausgestellte und von 
der obrigkeitlichen Behörde beglaubigte Urkunde, daß ihnen im 
Falle der Aufnahme eine jährliche Zulage von 225 fl. gegeben werden könne, 
so wie die vorgeschriebene Ausstattung beim Eintritte in die Anstalt und 
die bünftige Offiziers-Ausrüstung. 
4) Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre sittliche Aufführung und ihre 
Studien bis zur Zeit ihres Aufnahmegesuches. Bei den Sittenzeugnissen 
wird vorausgeseht, daß sie mit der größten Gewissenhaftigkeit abgefaßt seyen. 
Die Prüfung selbst beginnt 
Dienstag den 2. Oktober, 
und wird die darauf folgenden Tage fortgesehbt. Dabei werden nachfolgende Anfor- 
derungen an die Bewerber gemacht. 
A. Religion. 
Kenntniß der Hauptsähe der natürlichen und positiven Religion und ihrer Beweise. 
B. Deutsche Sprache. 
-a) Bekanntschaft mit der Wortlehre der reinen Sprachlehre, wo möglich nach 
dem Lehrbuche von Reinbeck. 
b) Schriftliche Bearbeitung eines gegebenen Themas ohne Fehler gegen die 
Orthographie, gegen die Richtigkeit der Sprache, der Wort= und Saßter- 
bindung. 
C. Französische Sprache. 
a)Bekanntschaft mit der Wortlehre, wo möglich nach: „Abrégé de la grammaire 
frangaise de Nol et Chapsal etic. par demandes et par réponses, par 
Gérard. Siouttgart, chez Schweizerbart 1833.“ 
b) Richtige Uebersetzung jeder historischen französischen Schrift. 
ß4hk Uebung im Uebersehen aus dem Deutschen in das Französlsche. 
4) Einige Uebung im Sprechen, mit besonderer Rücksicht auf den Dialekt.
	        
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