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b) als Nachpreise fuͤr sechs Mutterstutten mit Fohlen, welche in der Preis-
wuͤrdigkeit den unter a) gedachten Thieren am nächsten stehen:
in je acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
II. in der Rindviehzucht:
für die drei besten zweijährigen Zuchtstiere:
in 10—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb:
in 10—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
III. in der Schaafzucht:
für die drei besten feinwolligen vierschaufligen Widder:
in 8—4—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
für die drei besten feinwolligen vierschaufligen Mutterschaafe:
in 6—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
IV. in der Schweinezucht:
für die drei besten Eber: ·
ins-L-]WürttcmbergischenFünfguldenstückcninGoldz
fürdiedreibestenMuttersthmkiino:
in 4—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold.
Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere in den unter II.—lIV. ge-
nannten Thiergattungen ist noch eine weitere Anzahl sillerner Medaillen gewidmet.
Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung (bei den
Stutten nicht mehr als einen Haupt preis) erhalten.
K. 5.
Diejenigen Bewerber um die Preise in der Pferdezucht, welche gemaͤß der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1836, Nr. 5, ihre traͤchtigen Stutten schon bei Gelegen-
heit der Beschaͤl-Regulirung dem K. Land-Oberstallmeisteramte vorgezeigt haben, und
zum Erscheinen bei dem Feste mit ihren Thieren aufgerufen worden sind, erhalten,
wenn sie keine Preise beblommen, einen Reisekosten-Ersatz von sechsunddreißig Kreuzern
für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine Entschaͤ-
digung von einem Gulden und zwoͤlf Kreuzern fuͤr die Kosten des Aufenthalts an