Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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letzterem Orte. Die Entfernung von Cannstadt ist durch eine nach der Vorschrift 
vom 5. September 1826 (Reg. Bl. S. 399) abgefaßte Urkunde nachzuweisen. 
g. 6. 
Bei saͤmtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stutten und Fohlen ist die 
Abstammung, und zwar: 
a) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privatgestuͤtts oder von 
Landbeschaͤlern durch ordnungsmaͤßige Beschaͤlscheine, 
b) im Falle der Abstammung von Privatbeschaͤlern durch eine von dem privi- 
legirten Veschaͤlhalter ausgestellte und von dem betreffenden Ortsvorstande be- 
glaubigte Urkunde, welche zugleich Farbe, Alter, Groͤße und Abzeichen des 
Heugstes beschreibt, 
darzuthun. 
Außerdem haben diese Preisbewerber auch durch eine beglaubigte Urkunde dar- 
über, daß sie die Stutte entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaft- 
lichen Festes wenigstens schon zwei Jahre in Besitz haben, sich auszuweisen. 
E HP.h. 7. 
Auch die Preisbewerber in der Fushon,, Schaaf: oder Schweinezucht haben 
ein von der Orts-Obrigkeit ausgestelltes und von dem betreffenden K. Oberamte zu 
beglaubigendes Zeugniß darüber mitzubringen, daß das zur Preisbewerbung bestimmte 
Thier entweder von ihnen selbst oder wenigstens im Inlande erzogen worden sty. 
*- 
Sämtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September), 
und zwar mit den Pferden Morgens acht Uhr, mit den Schaafen und mit den 
Schweinen Vormittags neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags 
zwei Uhr, lei dem verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, welchem die 
oben (§H. 5, 6 und 7) vorgeschriebenen Urkunden, und zwar diejenigen der PMerde- 
Eigenthümer je abgesondert ausgestellt, vorzulegen sind. 
g. 9. 
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die 
Eigenthuͤmer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplatze einzufinden,
	        
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