Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Gebuͤhren fuͤr den Waarenzug von Deutschland nach Italien soweit thunlich ermaͤßigen, 
in ihrem eidgenossenschen und Cantonal-Zollwesen keine fuͤr die Vereinsstaaten 
nachtheilige Aenderung eintreten lassen, und zur Verhuͤtung des gemeinschaͤdlichen 
Schwaͤrzens an der Graͤnze die Hand zu bieten geneigt seyn werde, außer den durch 
Unsere Verordnung vom 30. November 1835 (Reg. Bl. S. 465) zugestandenen, 
folgende weitere Zoll-Begünstigungen von dem 1. Februar d. J. an eingeräumt 
werden: 
1) die Einfuhr von mageren Ochsen, Stieren, Kühen und Rindern auf der 
ganzen Länge von Lindau bis Eimeldingen (Schuster-Insel) gegen ein 
Viertel der allgemeinen Zollsätze, ohne Unterschied, ob das Vieh 
zur Nachzucht bestimmt ist, oder nicht; jedoch mit Ausschluß desjeni- 
gen Viehes, welches heerdenweise oder zum feilen Verkaufe auf größeren 
Jahrmärkten eingeführt wird; 
2) die Ermäßigung des Einfuhrzolls für Schweizer-Käse von bisherigen 5 fl. 77 kr., 
künftig auf 2 fl. 30 kr. per Zoll-Centner; 
5) die Einfuhr des schweizerischen Obst-Mostes (Cider) und des schweizerischen 
Essigs zu dem gleichen Begünstigungssatze (50 kr. per Zoll-Centner), 
wie die Schweizer weißen Weine; 
4) die Zulassung vvn 
a) schweizerischem Exirait d'Absynihe (Wermuthgeist), 
b) schweizerischem Kirschengeiste, und 
c) schweizerischen Strohgeflechten (Tarif Urt. 55, b), 
gegen dile Hälfte der betreffenden allgemeinen Tarifsätze, endlich 
5) die nachträgliche Einfuhr desjenigen Quantums schweizerischer Seidewaaren, 
welches für die Jahre 1854 und 1355 gegen die Hälfte des tarifmätzigen 
Zolls hätte eingeführt werden dürfen, unter BVeobachtung der dießfälligen 
besondern Vorschriften;
	        
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