Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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8) Des Kriegs-Departements. 
Des Kriegs-Ministerium 
Bekanntmachung der dießjährigen allgemeinen Conkursprüfung für alle Bewerber um Offiziersstellen. 
Es wird dieselbe am u. November d. J. in Stuttgart beginnen. 
Zugelassen werden: 
1) die aus der ersten Elasse der Offiziers-Bildungs-Anstalt austretenden Zöglinge; 
2) die Regiments-Offziers-Zöglinge; 
3) alle Landessöhne, welche sich der Erlernung der Kriegswissenschaften gewidmet 
haben. " 
Leßtere beide (2 und 3) müssen jedoch, um zugelassen werden zu können, durch 
einen Taufschein nachweisen, daß sie im Laufe des Kalenderjahres, in welchem sie 
zur Prüfung kommen, das zwanzigste Jahr zurückgelegt und das zweiundzwanzigste 
noch nicht überschritten haben; ferner müssen sie über ihre bisherigen Studien und 
ihre sttliche Aufführung die genügendsten Zeugnisse beibringen, und den Besitz der 
zur Offiziers-Ausrüstung erforderlichen Mittel und Zulagen nachweisen, indem ver- 
langt wird, daß jeder zum Offzier zu Ernennende bei den fußgehenden Waffen 
wenigstens die erste vollständige Ausrüstung zu bestreiten, bei den reitenden Waffen 
aber nicht nur im Verhältniß des Mehraufwandes aus eigenen Mitteln sich nuszu- 
rüsten vermöge, sondern auch eine monatliche Zulage von wenigstens 20 fl. erhalte. 
Die Gegenstände, in welchen geprüft wird, sind dieselben, welche während des 
ganzen Cursus in der Offzziers-Bildungs-Anstalt vorgetragen werden, und zwar: 
1) Anthropologie, Logik, philosophische Moral, Naturrecht. 
2) Mittlere und neuere Geschichte, mit besonderer Rücksicht auf die deutsche 
Geschichte, vaterländische Geschichte. 
5) Physikalische und politische Geographie, Statistik. 
4) Mathematik, und zwar: a) Arithmetik und Algebra; b) Geometrie, Stereo= 
metrie, ebene und sphärische Trigonometrie; c) mathematische Geographie; 
4) Mechanik.
	        
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