Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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1) Nachbildungen von Werken zeichnender Kunst in plastischer Form oder von 
plastischen Werken durch zeichnende Kunst, desgleichen 
2) Darstellungen nach einem Origlnale mit Veraͤnderungen des letztern, vermoͤge 
welcher jene als eigenthuͤmliche Kunsterzeugnisse angesprochen werden koͤnnen, 
nicht zu betrachten. 1½ 
K. 2. 
Bei einer Unterbrechung vbon mehr als drei Jahren in der Aufeinanderfolge 
der einzelnen Baͤnde oder Hefte eines in Abtheilungen herauskommenden Werks 
werden in Hinsicht auf die Verechnung der Schugdauer gegen den Nachdruck (Gesetz 
Art. 1, Absatz 3) die bis zum Anfange dieses mehr als dreijährigen Zeitraums 
erschienenen Bände oder Hefte als ein für sich bestehendes Werk betrachtet, und die 
später erscheinende neue Folge von Bänden oder Heften wird als ein neues Werr 
behandelt. 
B. Zu Art. 2 des Gesetzes. 
6. 5. 
Die Bezirkspolizeistellen haben das Geseh vom 17. Oktober d. J. unmittelbar nach 
dem Empfange der dasselbe enthaltenden Nummer des Regierungsblatts den Buch- 
druckern und Händlern, desgleichen den Kupferstechern, Lithographen, Stuccatoren 
und sonstigen die mechanische Vervielfältigung bildlicher Darstellungen oder den 
Handel mit solchen Darstellungen gewerblich ausübenden Einwohnern ihrer Bezirke 
in einem urkundlichen Akte zu eröffnen, mit welchem die dreißigtägige Frist für die 
Vorlegung der bereits veranstalteten Nachdrücke oder Nachbildungen zur Stemplung 
zu laufen beginnt. 
Außerdem ist für das gehdrige Bekanntwerden des Geseßes und der gegenwaͤr- 
tigen Verfügung durch den Abdruck derselben in den Lokal- und Vezirks-Intelligenz- 
blaͤttern zu sorgen. 
g. 4. 
Bei dem in vorstehendem F. 5 angeordneten Eroͤffnungsakt sind die Personen, 
welche von der Vestimmung des Art. 2 des Gesetzes Gebrauch zu machen im Falle 
sich befinden, zur vorlaͤufigen Anzeige der Werke, von welchen sie bereits vollendete 
Nachdruͤcke oder unter das Gesetz fallende Nachbildungen besitzen, oder aber der-
	        
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