552
gleichen veranstaltet haben, so wie in letzterem Falle zur Anzeige, wie weit die Ver-
anstaltung bereits gediehen sey, aufzufordern.
Diese vorläufige Anzeige genügt indeß nicht zur Wahrung der von dem Gesetze
anberaumten dreissigtägigen Frist, vielmehr müssen innerhalb der lehtern dem Be-
zirks-Polizeiamte die zur Zeit der Verkündigung des Gesehes bereits fertig vorgele-
genen Erxemplare des Nachdrucks oder der Nachbildung, beziehungsweise die im
gedachten Zeitpunkte zu einem Nachdruck oder einer Nachbildung getroffen gewesenen.
Veranstaltungen nachgewiesen werden.
9
Als bereits veranstaltet kann ein Nachdruck oder eine Nachbildung nicht betrachtet
werden, wenn nicht mindestens bei jenem der Drucksaß, bei dieser die Bearbeitung
der Platte oder Form, welche zur mechanischen Vervielfältigung dienen foll,
begonnen hat.
g. 6.
Nachdruͤcke oder Nachbildungen von Werken, fuͤr welche der ihnen entweder
durch ein besonderes Privilegium oder durch das provisorische Geseß vom 22. Juli
18536 verliehene Schutz gegen mechanische Vervielfältigigung zur Zeit der Ver-
kuͤndigung des Gesetzes vom 17. Oktober d. J. noch nicht abgelaufen war, koͤnnen
nicht zur Stemplung angenommen werden. - .
WennjedochinBcziehungaquachdrückevonimletztgedachtenFalle befindlichen
Werken genuͤgend nachgewiesen wird, daß sie zur Zeit der Verkuͤndigung des Gesetzes
vom 22. Juli 1856 bereits fertig oder im Drucke begriffen waren, und daß im Jahr
1856 nur die vorschriftmaͤßige Stemplung derselben versaͤumt worden sey, so sind
diese Nachdruͤcke, wofern ihre Vorlegung innerhalb des nunmehrigen neuen Termins
geschieht, zwar zur Stemplung anzunehmen, es ist jedoch ihr Absatz durch anzule-
genden Beschlag so lange zu hemmen, bis der Zeitraum des dem Originalwerk durch
das Gesetz vom 22. Juli 1856 verliehenen Schutzes abgelaufen ist.
K. 7.
Nachdrücke, welche bei der Vollziehung des Gesetzes vom 22. Juli 1836 polizei-
lich gestempelt wurden, bedürfen zu ihrem fortgesetzten Absaße keiner erneuerten
Stemplung.