Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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B) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
) Verfügung, betreffend die Bestrafung unerlaubten Beherbergens von Fremden. 
Da wahrgenommen worden ist, daß die Uebertretung der wegen Beherbergung 
von Fremden bestehenden Vorschriften von den Bezirksämtern auf verschiedene Weise 
bestraft wird, so wird auf den Grund der bestehenden Gesetze und unter Hinweisung 
auf die MinisterialBerfügung vom 29. Mai 185 (Reg.BBl. S. 401) mit hbchster 
Genehmigung vom 24. d. M. Folgendes verfügt: 
1) Die Unterlassung der Anzeige von der Beherbergung eines Ausländers ist 
der General-Verordnung vom 11. September 1807, 9&5. 12 u. 15 gemäß mit 
einer Strafe von sechs und einem halben Gulden, und wenn es sich von der 
Beherbergung eines Landstreichers oder einer andern verdächtigen Person 
handelt, mit einer Geldstrafe von zehn Gulden oder einer diesem Betrag 
entsprechenden Gefängnißstrafe zu ahnden. 
2) Gehört die beherbergte Person dem Inlande an, so ist die Unterlassung der 
vorgeschriebenen Anzeige nach dem Grade der Verschuldung, wobei insbe- 
sondere auf das Verhältniß des Beherbergten zu dem Aufnehmer, auf die 
Dauer des Aufenthalts, auf Rückfälle 2c. 2c. Rücksicht zu nehmen ist, mit 
einer Geldstrafe von zwei bis sechs Gulden zu belegen. 
5) In der Residenzstadt Stuttgart verbleibt es jedoch bei der in der K. Verord- 
nung vom 11. Juli 1818, §. 1 (Reg. Bl. S. 425) für die unterlassene 
Anzeige eines Fremden festgesetzten Strafe. 
4) Die Beherbergung eines Soldaten, ohne vorgängige Einsicht seines Ur- 
laubpasses und ohne obrigkeitliches Vorwissen, ist mit der in der Ver- 
ordnung vom 16. Juni 1807, F. 5 (Reg. Bl. S. 198) angedrohten Strafe zu 
belegen. 
Hiernach haben sämtliche Polizeistellen des Königreichs sich zu achten. 
Stuttgart den 26. Oktober 18538. Schlaper.
	        
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