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B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
) Verfügung, betreffend die Bestrafung unerlaubten Beherbergens von Fremden.
Da wahrgenommen worden ist, daß die Uebertretung der wegen Beherbergung
von Fremden bestehenden Vorschriften von den Bezirksämtern auf verschiedene Weise
bestraft wird, so wird auf den Grund der bestehenden Gesetze und unter Hinweisung
auf die MinisterialBerfügung vom 29. Mai 185 (Reg.BBl. S. 401) mit hbchster
Genehmigung vom 24. d. M. Folgendes verfügt:
1) Die Unterlassung der Anzeige von der Beherbergung eines Ausländers ist
der General-Verordnung vom 11. September 1807, 9&5. 12 u. 15 gemäß mit
einer Strafe von sechs und einem halben Gulden, und wenn es sich von der
Beherbergung eines Landstreichers oder einer andern verdächtigen Person
handelt, mit einer Geldstrafe von zehn Gulden oder einer diesem Betrag
entsprechenden Gefängnißstrafe zu ahnden.
2) Gehört die beherbergte Person dem Inlande an, so ist die Unterlassung der
vorgeschriebenen Anzeige nach dem Grade der Verschuldung, wobei insbe-
sondere auf das Verhältniß des Beherbergten zu dem Aufnehmer, auf die
Dauer des Aufenthalts, auf Rückfälle 2c. 2c. Rücksicht zu nehmen ist, mit
einer Geldstrafe von zwei bis sechs Gulden zu belegen.
5) In der Residenzstadt Stuttgart verbleibt es jedoch bei der in der K. Verord-
nung vom 11. Juli 1818, §. 1 (Reg. Bl. S. 425) für die unterlassene
Anzeige eines Fremden festgesetzten Strafe.
4) Die Beherbergung eines Soldaten, ohne vorgängige Einsicht seines Ur-
laubpasses und ohne obrigkeitliches Vorwissen, ist mit der in der Ver-
ordnung vom 16. Juni 1807, F. 5 (Reg. Bl. S. 198) angedrohten Strafe zu
belegen.
Hiernach haben sämtliche Polizeistellen des Königreichs sich zu achten.
Stuttgart den 26. Oktober 18538. Schlaper.