Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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1) Die Umgelds-Commissäre haben als Anbringer den gesetzlichen Theil nur 
von denjenigen Strafen anzusprechen, welche wegen Verfehlungen erkannt 
werden, die sie entweder unmittelbar selbst wahrnehmen oder bei der Prüfung 
der den Bezug und die Controlirung der Wirthschafts-Abgaben betreffenden 
Urkunden entdecken. 
2) Weder den Umgelds-Commissären, noch anderen Anbringern, kommt ein 
solcher Anspruch zu, wenn die Strafe auf Vergehen sich bezieht, die zwar 
aus Veranlassung einer von ihnen gemachten Anzeige einer bestimmten 
andern Verfehlung gegen das Geseß, doch aber erst im Laufe der wegen 
der leßtern Geseßes-Uebertretung eingeleiteten Untersuchung entdeckt 
werden. 
5) Der den Ortsarmen-Cassen durch das Geseß zugedachte Strafantheil, welcher 
unter allen Umständen auf den dritten Theil der eingehenden Strafe zu 
beschränben ist, gebührt ausschließlich der Armenkasse der Gemeinde, in wel- 
cher das Vergehen vollendet worden ist. 
4) Auf Geldstrafen, die den Angestellten bei der Wirthschaftsabgaben-Verwal-= 
tung wegen Dienstrerfehlungen zuerkannt werden, findet der Art. 47 des 
Wirthschafts-Abgabengesehes keine Anwendung. 
Stuttgart den 26. November 1838. 
Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch den Tod des Cameralverwalters v. Steinhauser ist das in der 
zweiten Besoldungsblasse stehende Cameralamt Crailsheim in Erledigung gekom- 
men. Die Bewerber um dasselbe haben binnen vier Wochen bei der Finanzkammer 
des Jartkreises vorschriftmäßig sich zu melden.
	        
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