Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Der Rabbine hat an jedem Sabbath und an den Hauptfesten der jüdischen Kirche, 
Predigt und Katechisationen zu halten, der Jugend den Religionsunterricht minde- 
stens in vier wöchentlichen Stunden zu ertheilen, und die gewöhnlichen Obliegen- 
heiten eines Vorsängers zu erfüllen. Die Bewerber um diese Stelle haben sich 
unter Angabe ihrer persönlichen und Familien-Verhältnisse, so wie ihrer Bildungs- 
Laufbahn binnen vier Wochen bei der israelitischen Ober-Kirchenbehörde zu melden. 
—. 
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Am 23. d. M. sind die Rechts-Erkenntnisse vom Monat September d. JF. ausgegeben worden
	        
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