66
(Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, aus-
geschlossen bleiben müssen. ·
. Art. 5.
1) In Betreff des Salzes treten Seine Majestät der König von Han-
nover für die dem Zoll-Vereine anzuschließenden Gebietstheile den zwischen
dessen Mitgliedern bestehenden Verabredungen in folgender Art bei:
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochfalz
aucgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine ge-
hörenden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Reglerungen und zum
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Factorien oder Nieder-
lagen geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus
den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch-
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichts-Maßregeln stattfinden,
welche von selbigen für nothwendig erachtet werden.
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehdrige Staaten,
ist frei.
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle er-
llaubt, wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Vertráge deß-
halb bestehèn.
e) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesamt-Vereines.
aus Staats= oder Prioat= Salinen Salz beziehen will, so müssen die
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
s) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Aus-
lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen,
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine ge-
bbrige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein
Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses