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nicht schon durch fruͤhere Vertraͤge bestimmt ist, durch vorgaͤngige
Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Trans-
port und die erforderlichen Sicherheits-Maßregeln zur Verhinderung
der Einschwärzung verabredet werden. «
2) Ruͤcksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen
K. Hannoͤverischen Landestheilen und in den angrenzenden K. Preußischen
Landen, und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz-Ein-
schwärzung, werden die hiebei speciell betheiligten beiden Regierungen sich
über Maßregeln vereinigen, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den
freien Verkehr mit andern Gegenständen zu belästigen.
Art. 6. .
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behaͤlt es in saͤmtlichen
zu dem Zoll-Vereine gehoͤrigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden
Verbots= oder Beschränkungs-Gesehben und Debits-Einrichtungen sein Bewenden.
Art. 7.
1) Die Verbrauchs-Abgaben, welche, in der Grafschaft Hohnstein und dem
Amte Elbingerode für Rechnung der K. Hannöverischen Staats-Regie-
rung erhoben werden, oder künftig noch eingeführt werden möchten, bleiben
zwar, wie in sämtlichen Vereinsstaaten, der einseitigen Bestimmung der
Regierung, so wie dem privativen Genusse derselben vorbehalten, jedoch
werden dabei in Uebereinstimmung mit den zwischen sämtlichen, zum Zoll-
Vereine gehdrigen Staaten eingegangenen Verabredungen folgende Grund-
säße auch K. Hannöverischer Seits beobachtet werden:
) Von allen ausländischen Gegenständen, für welche die tarifmäßige Ein-
gangs-Abgabe entrichtet ist, darf keine weitere Verbrauchs-, noch sonstige
Abgabe erhoben werden, vorbehältlich jedoch derjenigen inneren Steuern,
welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf
anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl fremden, als inländischen
oder vereinsländischen gleichartigen Gegenständen allgemein gelegt sind.
b) In allen Ländern, in welchen von vereinsländischem Taback, Trauben-
Most und Wein eine Ausgleichungs-Abgabe zur Erhebung kommt,