69
Art. 9.
Die den, im Art. 2 erwaͤhnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende Ein-
richtung der Verwaltung in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbinge-
rode, insbesondere die Bildung des Grenzbezirks in Lehterem, und die Bestimmung,
Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen
Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten
zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien angeordnet werden.
Seine Majestät der König von Hannover wollen die gedachte Ver-
waltung dem Verwaltungsbezirke der K. Preußischen Provinzialsteuer-Direction zu
Magdeburg zutheilen.
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie im
Amte Elbingerode wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die
bestehenden Vorschriften und der gemeinsame Zweck dieß irgend gestatten, zu er-
schweren.
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnenlinie soll
öffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaftliche
angesehen werden.
" Art. 10.
Seine Majestät der König von. Hannover werden für die ordnungs-
mäßige Besehung der in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode
zu errichtenden gemeinschaftlichen Hebe= und Abfertigungsstellen, sowie der daselbst
erforderlichen Aufsichts-Beamtenstellen, nach Maßgabe der deßhalb getroffenen
näheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten
werden von der K. Hannoͤverschen Regierung fuͤr beide Landesherren in Eid und
Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausuͤbung des Dienstes versehen
werden.
« Aktll
In Beziehung auf ihre Dienst- Obliegenheiten, namentlich auch in Absicht der
Dienst-Disciplin, sollen die in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbinge