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in dem Gebiete des andern Vereins gebrachten Waaren die gesehliche Eingangs-
Abgabe, für den unverbauft zurückzuführenden Theil aber in beiden Vereinsgebieten
weder eine Eingangs-, noch Durchgangs-Abgabe erhoben werden.
Gegenstände der Verzehrung sind jedoch von dieser Erleichterung ausgeschlossen.
Alt. 4.
Die im vorstehenden Artikel für den Jahrmarkts-Verkehr bestimmten Erleich-
terungen sollen auch bei dem Verkehre auf den Viehmärkten in den gegerfeitigen
Vereins-Gebieten Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurückgehende
Vieh weder eine Eingangs= noch Durchgangs-Abgabe erhoben werden wird.
Art. 5.
Die dem einen Vereine angehörigen Unterthanen, welche die Märkte im anderen
Vereinsgebiete beziehen, sollen daselbst sowohl hinsichtlich der Berechtigung zur Aus-
übung ihres Gewerbes auf den Märkten, als auch der etwaigen Entrichtung einer
Abgabe dafür den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.
Art. 6.
Für das aus dem einen Vereinegebiete in das andere zur Weide eingehende,
und nach Benußung derselben wieder ausgehende Vieh, soll gegenseitig weder eine
Eingangs= noch eine Durchgangs-Abgabe erhoben werden.
Art. 7.
Es soll den Unterthanen der contrahirenden Theile gestattet seyn, Getreide,
Hülsenfrüchte und Oelsamen auf Mühlen des andern Vereinsgebieres, unter der
Bedingung der Wiederausfuhr des gewonnenen Fabrikats dergestalt abgabenfrei
verarbeiten zu lassen, daß weder von den aus einem Vereinsgebiete in das andere.
übergehenden Körnern, noch von den daraus gewonnenen Fabrikaten, bei deren Aus-
und resp. Wiedereingange eine Ein-, Aus= oder Durchgangs-Abgabe zu entrichten ist.
Der Eingang und resp. Wiederausgang muß jedoch, insofern nicht in einzelnen
Fällen eine Ausnahme zulässig befunden und ausdrücklich nachgegeben wird, über.
eine Zoll= (Steuer-) Stelle erfolgen und bei derselben angemeldet werden, wie denn
überhaupt dabei diejenigen Controle-Maßregeln zu beobachten sind, welche die contra-
hirenden Staaten zum Schuhe ihrer Abgaben-Systeme angeordnet haben, oder noch
anordnen werden.