Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Verhaͤltnisse der Eheleute, der Erbfolge, und der Fuͤrsorge fuͤr die Pfleglinge den 
allgemeinen Landesgeseßen nicht unterworfen, sondern es war ihnen gestattet, sich in 
diesen Beziehungen nach den in ihren Ritualgeseßen gegründeten besonderen Satungen 
zu achten. 
Dieses Privilegium wurde den Israeliten von Seite der Staatsregierung bei 
verschiedenen Anlässen, unter ausdrücklicher Anerkennung des dießfälligen ältern Her- 
kommens, zugestanden. 
Verordnung der Sebtion der innern Administration vom 20. Oktober 1812, die 
Verpflichtung der Judenvorsteher betreffend. (Knapp, Repertorium Thl. V. 
Abth. 1, S. 575.) " 
General-Rescript vom 27. Februar 1815, die Behandlung der Obsignation, Inven-= 
tur und Theilung der Verlassenschaften jüdischer Unterthanen betreffend. 
(Staats= und Reg. Bl. von 1315, S. 76.) 
Erlaß der K. Regierung für den Reckarbreis, auf besondern Befehl, vom 
29. August 1818, die Inventuren, Theilungen und Ehepakten der Juden 
betreffend. (Knapp, Annalen II. Heft, S. 165.) 
Zwar sollten durch die beiden zuleht angeführten Verordnungen die Israeliten 
in Beziehung auf die Behandlung und Beaufsichtigung der auf jene Rechtsverhältnisse. 
Bezug habenden Geschäfte von Seite der ordentlichen, zur Ausübung der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit bestellten Behörden den übrigen Staats-Angehdrigen wenigsten 
theilweise gleichgestellt werden; es scheint jedoch diesen Vorschriften nie vollkommen 
Volge geleistet worden zu seyn. 
GC. 2. 
Der kaum beschriebene Zustand hat durch die neuere Gesehgebung vom Jahr. 
1823 sein Ende erreicht. Das Gesetz in Verreff der öffentlichen Verhältnisse der 
israelitischen Glaubensgenossen vom 25. April 1828 verordnet namlich im Art. 4 
dass die allgemeinen Landesgesehe über die Vermsgens-Verhältnisse der Ebegatten. 
über die eheliche Errungenschafts-Gesellschaft, über vertragsmäsige, teshamen= 
tarische und gesehliche Erbfolge, über die Aufnahme von Zubringens-Inventarien 
Theilung der Verlassenschaft des Verstorbenen, und Fürsorge für die Minderjährigen 
und für Andere, welche eines Vormundes bedörfen, auch bei den Isracliten ihre volle. 
Anwendung finden sollen. (Reg. Bl. von 1828, S. 315, Art. 4 1.)
	        
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