die Abweichung der jetzt geltenden Rechtsgrundsähe von den früher herrschenden
möglichsi sorgfältig zu belehren.
Für diesen doppelten Zweck wird den Notariaten, Gemeinderäthen und Waisen-
Gerichten eine von der israelitischen Ober-Kirchenbehdrde verfaßte Darstellung der
Grundsätze des israelitischen Rechts, soweit solche für die
Vollziehung des Art. Au des Gesehes vom 25. April 1328 in
Anwendung kommen,
in der Beilage mitgetheilt.
Da jedoch manche Säße des bisher gültig gewesenen besonderen israclitischen
Rechts keineswegs als ganz unzweifelhaft und unbestritten angesehen werden können,
auch daneben es immer noch darauf ankommt, ob nicht einzelne, im Allgemeinen un-
bezweifelte Rechtssähe durch besondere Gewohnheiten verändert worden sind, und da
ferner die Auslegung des bisherigen israelitischen Rechts in privatrechtlicher Bezichung
zu dem öffentlichen Berufskreise der zunächst nur für das Kerchen= und Armenwesen
bestellten israelitischen Ober-Kirchenbehdrde nicht gehdrt; so haben die Gerichte und
Rechts-Polizeibehèrden die gedachte Darstellung bloß als ein zum Zwecke ihrer Be-
lehrung von einer mit Sachverständigen besehten Behörde eingeholtes Gutachten
anzusehen. « . "
Dadurch soll mithin gemaͤß der Verordnung vom 27. Februar 1315 die Ein-
holung von Gutachten der Rabbinen, oder die Beiziehung derselben selbst zu gewissen
Rechtsgeschäften, sofern die Parteyen auf das Eine oder das Andere antragen, nicht
ausgeschlossen seyn; doch haben die Behörden darauf zu sehen, daß die Rabbinen,
wenn ihre Ansichten mit den in der Beilage angegebenen Grundsätzen nicht überein-
stimmen sollten, sich über die Grände ihrer Abweichung befriedigend erklären.
C. 6. .
Auch koͤnnen in dem Falle eines von den Parteyen ausgedruͤckten Wunsches
die bei Errichtung von Ehevertraͤgen, Testamenten u. s. w. gebrauchten Zeugen von
den Waisengerichten uͤber etwaige streitige und zweifelhafte Punkte (jedoch, wie sich
von selbst versteht, ohne vorherige Beeidigung) abgehdrt werden. Sollten aber die
Partepyen nach allen diesen Versuchen nicht zu einer gütlichen Vereinigung zu be-
wegen seyn, so ist dem betreffenden K. Oberamtsgerichte hievon Anzeige zu machen,
welches sodann die weiter geeigneten Einleitungen zur Erledigung der Sache auf
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