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Feststellung ihrer Vorhaͤltnisse auf die eine oder die andere Weise anzuhalten, und
die Vorsicht erfordert es, um alle künftigen Streitigbeiten abzuschneiden, daß hie-
bei die in den allgemeinen Landesgesehen vorgeschriebenen Formen beobachtet werden.
Eben dieses hat auch in allen denjenigen Fällen zu geschehen, wo sich überhaupt
keine Dokumente über die bei Eingehung der Ehe bestimmten Verhältnisse vorfinden,
sey es nun, daß solche außerordentlicher Weise gar nie errichtet worden, oder daß
sie verloren gegangen wären, — oder wenn die vorliegenden Verträge nicht unter
Beobachtung der hiernach C. 10) bezeichneten beweisenden Form errichtet worden
seyn sollten.
4. 8. #
Von den verschiedenen, bei einer nach israelitischen Gesehen abgeschlossenen Ehe
vorkommenden Verträgen bedürfen die ersten Ehe= oder Verlobungs-Pakten
(s. Grundsähe rc. 9. 2) der Prüfung und Solennisation durch die Waisengerichte
nicht, da ihre Wirkung mit Errichtung der zweiten Ehepakten von selbst ganz
aufgehoben wird.
Eben so wenig haben die Waisengerichte den etwa vorkommenden Chalita-Brief,
(Grundsäße 2c. 9. 5, Nro. 40 zu berücksichrigen, da solcher die Vermgens-Verhält=
nisse der Eheleute nicht berührt.
Dagegen sind in jedem Falle zu solennisiren:
1) die zweiten Ehepakten oder Trauungs-Pakten,
7 -. (Grundsäße rc. 9. 2)
2) die ebe-Verschreihung, oder der Traubrief,
(Grundsähe 2c. &ö, Nr. 1)
3) der Verwehrungs= Brief, wo solcher vorkommt.
(Grundsise ꝛc. z, Nr. 2.)
Sodann seße zorr
4) die Verschreibung des halben mnskichen Erorheite
(Grundsähe 2c. K. 3, Nr. 3)
voraus, daß der. Tochter kein. Er bfolgerccht neben ihren Vrüdern zusteche, was ihr
aber nunmehr. seingersumt. ist. Da jidoch die zwischen dem alten und neuen Gesete
in dem Falle entstehende. Collison, wenn. der Erbfall zwar erst nach dem 8. Mai 1828
eintrat, wenn aber schon fruͤher. eine Verrschreibung. der angegebenen Art ausgestellt