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auf das Ableben von Israeliten, welche in einer solchen Ehe gelebt haben, eine
Eventual-Theilung nie Statt; es waͤre dann ein solches Geschaͤft ausnahms.
weise etwa durch die besonderen Bestimmungen einer vorliegenden letzten Willens-
Verordnung 2c. begründet.
Wird nämlich eine nach israelitischem Rechte abgeschlossene Ehe durch den Tod,
des Chemannes aufgelscst, so hat nach den allegirten Grundsähen die Wittwe an
die Verlassenschaft ihres Ehemannes in der Regel nur gewisse bestimmte Forderungen
zu machen, und es wird derselbe ohne Testament immer nur von seinen Kindern
oder sonstigen Verwandten beerbt, ohne daß der Wittwe ein Miterbrecht oder dag
Recht der statutarischen Nußnießung auf der Erbschaft der Kinder oder Seiten-
Verwandten zustände. (Grundsäte 2c. &. 1, 4 und 5.)
Erfolgt dagegen die Aufldsung der Ehe durch den Tod der Ehefrau, so ist
abgesehen von den besondern Ausnahmsfaͤllen, wenn naͤmlich der Tod der kinder,
losen Ehefrau im ersten oder zweiten Jahre nach der Hochzeit erfolgt ist, der über,
lebende Chemann stets der ausschließliche Erbe der ganzen Verlassenschaft seiner Ehe
frau, mit wenigen Ausnahmen, und diese von dem Erbfolgerechte des Ehemannes
besonders ausgenommenen Verlassenschafts-Theile fallen den Kindern oder sonstigen
Verwandten der Ehefrau sogleich mit Rußen und Eigenthum zu. (Grundsäßc 2c. F. 4.)
In allen diesen Fällen ist daher, eben so wie bei dem Todefalle einer unver
ehelichten Person, an und für sich die Vornahme einer Real-Theilung begrander
K. 15.
Jedoch findet in denjenigen Fällen, wo die Ehe durch den Tod der Ebefra u
getrennt wird, in der Regel die Vorschrist des Notariats-Edikts Art. XXXII#
Punkt 1, Anwendung, und es kann daher in solchen Fällen ein Inventur=
Theilungs-Geschäft ganz unterbleiben, sofern nicht die Rechte Dritter dadurch aus
irgend eine Weise gefährdet werden. tif
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Und
Als solche Rechte Dritter sind übrigens hier namentlich die Rechte der Verwand-
ten der Ehefrau im Falle ihres kinderlosen Absterbens im ersten oder zweiten Jahre
nach der Hochzeit, so wie diejenigen der Kinder oder Verwandten überhaupt, in Be-
ziehung auf die von dem Erbfolgerechte des Ehemannes besonders auegenemmenen
Verlassenschafts-Theile vorzüglich zu beachten.