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gegeben werden, daß der Ehemann keinen Genuß daran haben soll. Außer diesem
kann die Ehefrau nur mit Bewilligung des Ehemannes eigentliche Reservate, von
welchen sie die Nuhnießung zieht, haben.
Ferner steht dem Ehemanne unter gewissen Beschränkungen, die weiter unten
ausgeführt werden sollen, ein Erbrecht auf dem sämtlichen Nachlasse seiner Ehefrau
zu. Dagegen beerbt die Frau den Ehemann nie ob intestato, sondern sie erhält nur
ihr Beibringen nebst einer Zulage von 50 vom 100, unter gewissen, weiter unten
auszuführenden Beschränkungen.
g. 2.
Bei Eingehung einer Ehe nach israelitischen Sahungen werden bei der Verlobung
die ersten Che= oder Verlobungs-Pakten errichtet, welche die Verabredung der Heirath
und die Bedingungen, unter welchen sie vollzogen werden soll, enthalten, und die mit
dem Vollzuge der Heirath ihre Wirkung verlieren.
Bei der Trauung werden die zweiten Ehepabten errichtet, welche folgende Punkte
enthalten: * « «
a) den wirklichen Vollzug der Heirath;
b) die Mitgift und Aussteuer der Ehefrau, und das Vermoͤgen, welches der
Mann in die Ehe bringt; Leßteres geschieht nicht jedesmal ausführlich;
c) wird angezeigt, daß der Vater der Frau ihr die Hälfte eines männlichen
Erbtheils verschrieben; «
d)daßdicBrüdcrchEhcmannöderFraueinenChalitza-Vricf-gegeben;
c)wenndicEltc-rndcöEl)cpmu·eöihnenctwasKost,5Wohnungoderdekgleichen
versprechen, die noch kuͤnftighin zu leisten sind, so wird solches festgesetzt und
gehdrig bekräftigt;
4) ferner wird sestgesent, daß, im Falle das eine oder das andere der Eheleute
im ersten oder zweiten Jahre nach der Hochzeit sterben sollte, die Bestim-
mungen, welche die israclitischen Gemeinden zu Speier, Worms und Mainz
in früheren Zeiten dießfalls getroffen haben, und Lon denen im K.4 die Rede
seyn wird, eintreten sollen; und
#5) daß, wenn Uneinigbeiten zwischen den Eheleuten entstehen, so daß es die Frau
bei dem Manne nicht sollte aushalten können, dieser ihr gleich bei auobre-
chenden Zwistigkeiten eine gewisse Summe, und dann alle Monate ein Gewisses