118
zu ihrem Unterhalte zu geben habe, und daß er innerhalb 14 Tagen nach
Ausbruch der Sireitigkeiten mit ihr vor dem zuständigen Gerichte erscheinen
wolle.
g. 3.
Außer diesem Hauptvertrage werden in der Regel noch folgende Instrumente
auogefertigt:
1) Ein Traubrief, Kethuba, in welchem jeder sich verheirathenden Jungfrau 200
Sussim, 30 fl. unseres Geldes, und jeder sich verheirathenden Wittwe, Ver-
stoßenen (Abgeschiedenen) und Geschwächten die Hälfte jener Summe alg
Morgengabe verschrieben wird.
Ferner wird in dem Traubriefe des Heirathgutes der Ehefrau und der
freiwilligen Zulage von Seite des Ehemannes erwähnt, welche zusammen,
ohne Rücksicht auf das wahre Beibringen und die Vermögens-Verhältnisse
der Eheleute, bei einer Jungfrau auf 100 Litterin, bei einer Wittwe, Ver-
stoßenen oder Geschwächten auf 50 Litterin, je die Hälfte für das Heirathgur
und die Hälfte für die Zulage gerechnet, festgesent zu werden pflegen. Der
wahre Werth dieser Summe ist bei jener 600, bei dieser 500 fl., in welche.
aber die Morgengabe von 200, beziehungsweise 100 Sussim eingerechnet ist.
Diese Summe von 600, beziehungsweise 300 fl. ist das Minimum,
welches eine Ehefrau Lon dem Nachlasse ihres Mannes bekommen kann.
Uebersteigt nun das Beibringen der Ehefrag die Summe von 400, beziehungs-
weise 200 fl. nicht, so daß es mit der Zulage von 50 Procent, welches jeder
Ehemann, nach israelitischen Satungen, zu der eigentlichen dos hinzuzufügen
schuldig ist, nicht mehr als 600, beziehungsweise 300 fl. ausmacht, so kann
die Ehefrau bei Trennung der Ehe durch den Tod des Ehemannes, oder
Scheidung, ihre Ansprüche auf 600, beziehungsweise 500 fl. durch den Trau.
brief, Kethuba, geltend machen. Bringt aber die Ehefrau mehr als 400 fl
mit in die Ehe, so daß die Mitgift nebst dex Zulage von 50 vom 100 die
Summe von 600 fl. übersteigt, so wird
2) ein Vermehrungsbrief ausgefertigt, in welchem der Frau das Fehlende als
eine neue Zulage verschrieben wird, und zwar immer so, daß die 600, be-
ziehungsweise 300 fl., welche im Traubriefe verschrieben sind, nebst dieser
ferneren Zulage dem anderthalbfachen Vetrage ihrer illate gleichkommen.