Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

120 
Im ersten Falle erhaͤlt die Frau, welche bei ihrer Verehelichung Jungfrau war, 
und die keinen Vermehrungsbrief hat, 600 fl.; trat sie als Wittwe, Geschiedene oder 
Geschwächte in die Ehe, so hat sie 500 fl. anzusprechen. 
Liegt ein Vermehrungsbrief vor, so bestimmt dieser die Summe, welche die Frau 
von dem Nachlasse ihres Ehemannes anzusprechen hat, und die in der Regel dem 
anderthalbfachen Betrage ihres in die Ehe gebrachten Vermögens gleichkommt. Eine 
Ausnahme von dieser Regel tritt ein, wenn der Ehemann im ersten oder zweiten 
Jahre einer kinderlosen Ehe stirbt. 
Erfolgt sein binderloses Absterben im ersten Jahre nach der Hochzeit, so erhälr 
die Ehefrau bloß ihr Eingebrachtes, wie solches in den Trauungspakten angegeben 
ist, ohne alle weitere Zulage, zurück. Stirbt er aber im zweiten Jahre nach der 
Hochzeit, ohne Kinder zu hinterlassen, so erhaͤlt sie nebst ihrem Eingebrachten 
25 Procent als Zulage. 
Außer diesem erhält die Frau ihr Leibweißzeug, Kleider und Schmuck. 
Kost und Wohnung hat sie nur so lange anzusprechen, als sie wegen ihrer. 
Gerechtsame nicht befriedigt ist, die ihr aber im gewöhnlichen Zustande nicht vor 
drei Monaten, und, im Falle sie schwanger ist, oder ein Kind stillt, nicht vor zwei 
Jahren nach dem Tode des Ehemannes aufgedrungen werden duͤrfen. 
Erfolgt aber die Trennung der Ehe durch den Tod der Ehefrau, so ist der 
Ehemann in jedem Falle, moͤgen gemeinschaftliche Kinder vorhanden seyn oder nichr, 
der gesehmäßige Erbe derselben, und erbt als solcher nicht nur die Dotal= und Nug- 
nießungs-Güter, sondern auch ihre eigentlichen Reserrala, besonderes Eigenthum. 
Tedoch erstreckt sich dieses Erbrecht nicht auf solche Abtiv-Forderungen der Frau 
welche sie ohne Hppotheb und Unterpfand entweder schon vor Eingehung der Ehe- 
besessen, und nicht als dos laxata inferirte, oder die ihr während der Ehe zufielen, 
und nicht auf den Namen des Ehemanncs umgeschrieben wurden, und auch bei ihren 
Lebzeiten nicht liquid waren. Diese sallen ihren Kindern, und wenn keine vorhan- 
den sind, ihren naͤchsten erbfähigen. Verwandten zu. 
Mit dem Erbrechte des Ehemannes ist auch kein Repraͤsentations— Recht verbun- 
den. Stirbt daher die Ehefrau vor,) ihren Erblassern, so kann sie nur von eigenen 
Kindern oder anderen erbfähie gen Verpandten repräsentirt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.