Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Eben so wenig findet zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, wenn 
deren Mutter eine Israelitinn war, ein Unterschied Statt. War die Mutter 
nicht israelitischer Confessson, so kann das Kind niemals den Vater beerben. 
5) Die Erbfolge sindet, wenn nicht bloß Verwandte miteinander konkurriren 
die unter sich Geschwister sind, und dann nach Köpfen erben, stets nach 
Stämmen Statt. . 
6) Hievon machte urspruͤnglich das Recht der Erstgeburt eine Ausnahme, 
welches darin bestand, daß der erstgeborene Sohn an der väterlichen. 
Verlassenschaft, soweit solche im Besihe des Erblassers war (von Aktio- 
Forderungen nur, wenn sie durch Hppothek gesichert waren), einen doppel. 
ten Antheil erhielt; allein dieses Recht ist nunmehr so ziemlich außer Uebung 
gekommen, und der Erstgeborene erhält jeht außer einer einfachen Erbg, 
Portion nur noch eine Kleinigbeit, welche in der Regel schon vom Bater 
bei seinen Lebzeiten bestimmt wird. Ist dieses nicht geschehen, so vergleichen 
sich die Brüder darüber. Z„ 
7) Eine Collations-Verbindlichkeit findct nie und nirgends Sratt, sondern Alles 
was die Erben vom Erblasser bei seinen Lebzeiten erhalten haben, wird als 
ein Geschenk angesehen. 
Dieses muß aber der Veschenkte schon empfangen haben; ein bloßes 
Versprechen begründet beinen Anspruch auf einen Vorzug vor den übrigen 
erbfähigen Verwandten; daher ein Sohn, dem der Vater bei seiner Verlo- 
bung eine Mitgift versprochen hat, auf lehtere keinen Anspruch machen 
kann, wenn der Vater vor der Hochzeit stirbt, sondern sich mit seinem Erb, 
theile begnuͤgen muß. 
6. 
8) Unter dieser Voraussehung läßt sich folgende Successions-Ordnung aufstellen, 
wonach die erbsähigen Verwandten in drei Elassen eingetheilt werden können. 
In der ersten Classe succediren die Söhne, und die die Stelle von verstor- 
benen Söhnen vertretenden Nachkommen derselben, und zwar, so viel die Leg- 
teren betrifft, mithin abgesehen von dem unter den Geschwistern selbst eintre- 
tenden durchgreifenden Grundsaße des Vorzugs des männlichen Geschlechts vor dem 
weiblichen, ohne Unterschied des Geschlechts, so daß also in dieser Elasse 
weibliche Descendenten entfernterer Grade zur Succession gelangen können, während
	        
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