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Die Oberämter haben zu dem Ende, so oft als die Strafe der Ausstellung auf
die Schandbühne vorkommt, ihren Polizeidienern aufzugeben, daß sie auf die Verhü-
tung dieses Unfuges ihr Augenmerk richten, den Pöbel vor Begehung desselben ver-
warnen, und die Uebertreter zur Strafe bringen sollen.
3) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 6. November 1819,
betreffend: die Einthürmungs, und Verpflegungs-Kosten von unbemittelten Uebertretern der Finanz-,
Forsi= und Jagd-Gesetze.
Durch eine hierorts gemachte Anfrage:
ob die durch Einthürmung von unbemittelten Uebertretern der Finanze,
Forst= und Jagd-Gesetze verursachten Thurm= und Verpflegungs-Kosten nach
dem organischen Edibte über die Oberamts-Verfassung 9. 59 ) von der be-
treffenden Amtspflege, oder, wie bisher, von dem Fiskus zu übernehmen seyen?
sieht man sich veranlaßt, in Betracht, daß die für dergleichen Uebertretungen ange-
sehten Geldstrafen nach den Vestimmungen des gedachten Edikts noch ferner, wie
bisher, dem Fiskus verrechnet werden, der Regierung aufzutragen, die ihr unter-
geordneten Oberämter anzuweisen, die durch dergleichen Gefangene verursachten Ein-
thürmungs= und Verpflegungs-Kosten, wie bisher, der betreffenden Finanzbehörde
zur Dekretur auf die Staatsbasse vorzulegen.
4) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 25. November 1319,
betreffend: die Erläuterung der K. Verordnung vom 19. Augusi 1819, die Dispensation von dem
Verbot der Verwandtschaft unter den Mitgliedern der Gemeinderäthe betressend. 76)
Durch eingekbommene Anfragen hat man sich in Beziehung auf die K. Verord-
nung vom 19. August d. J., wegen der Verwandtschafts-Dispensationen zum Behufe-
*) Vergl. Verwaltungs, Edikt §. 107.
*“) Vergl. Reg. Bl. von 1819, S. 494.