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des Eintritts in die Gemeinderäthe, zu der erläuternden Bestimmung veranlaßt ge-
sehen, daß, wenn zwar die relative, nicht aber die zu Begründung des Dispensations--
Gesuchs erforderliche absolute Stimmenmehrheit auf dergleichen Verwandte fällt, nicht
die in der Stimmenzahl zunächst folgenden Bürger, uls gewählt geachret werden
dürfen, sondern die Wahl zu erneuern und so lange fortzusetzen sey, bis sich entweder
die absolute Mehrheit für die Verwandten erklärt, und sodann die Dispensation
nachgesucht und darüber erkannt werden kann, oder bis ein anderer Lürger durch,
wirkliche (sey es nun absolute oder relative) Stimmenmehrheit, ohne daß ihm gesetz.
liche Hindernisse entgegenstehen, in den Gemeinderath gewählt wird.
Die Regierung hat sich auch ihres Orts in vorkommenden Fällen hienach zu
achten.
5) Erlaß des K. Ministe rium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 25. Januar 1820,
betreffend: die Jagdpachtungen der Gemeinden. *
Seine Königliche Majestät haben auf den, Höchstdenselben über die.
Jagdpachtungen der Gemeinden erstatteten Vortrag, nach Vernehmung des K. Ge-
heimen-Rathes, durch höchste Entschließung vom 21. d. M. Folgendes zu bestimmen
geruht: .
1) Die Gemeinden sind zur Pachtung der uͤber ihre Markung gehenden oder
mit diesen zusammenhaͤngenden Jagdbezirke, in der Absicht, die Jagd dur
einen oder, wenn der Bezirk groͤßer waͤre, durch wenige unbescholtene, von
dem K. Forstamte hierauf besonders zu beeidigende Männer auszuüben, nur
unter der Vorausseßzung zuzulassen, daß der Gemeinderath sowohl über die
Frage von der Pachtung überhaupt, als über die Summe des Pachtgeldes
bis auf welche bei dem Aufstreiche zu gehen seyn möchte, sich berathen unt
einen bestimmten Beschluß gefaßt habe.
2) Da die durch einen solchen Jagdpacht übernommene Verbindlichkeit zu Ent,
richtung eines jährlichen, nicht unbedeutenden Pachtgeldes immerhin auf die
Regulirung des Gemeinde-Etats für eine Reihe von mehreren Jahren