Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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eeinwirkt, so ist die Zustimmung des Bürgerausschusses nach Analogie der 
&#. 6 und 65 des Edikts über die Gemeinde-Verfassung *) nothwendig. 
. 5) Wenn der Gemeinderath und der Bürgerausschuß mit einander einverstanden 
in sind, und wenn, beine Anzeige vorliegt, daß die Veschluͤsse derselben durch das 
besondexe Interesse einzelner Gemeindevertreter geleitet worden seyn moͤchten, 
nso begründet weder die Natur des zur Sprache kommenden Pacht-Contraktcs, 
„ wodurch keine für immer bleibende Berbindlichkeit auf die Gemeinde über- 
6 nommen wird, noch der Inhalt des gedachten Organisations-Edibts die Roth= 
wendigkeit einer einzuholenden oberamtlichen Genehmigung, viel weniger 
„ eignet sich die Sache zur höheren Cognition der Kreis-Regierung. Im ent- 
v!gegengesebten Falle hingegen bedarf der Beschluß der Genehmigung der 
1. K. Vehbrden. Das K. Finanz-Ministerium wird nun die Einleitung treffen, 
daß nur demjenigen, der sich durch eine ordentlich beglaubigte Urkunde über 
das Daseyn obiger Voraussehungen ausweist, bei Verleihung einer K. Jagd 
der Aufstreich im Namen einer Gemeinde gestattet werde. Die K. Breis- 
Regierung aber wird hievon mit der Weisung in Kenntniß gesetzt, nicht nur 
selbst sich hienach zu achten, sondern auch die K. Oberämter und durch die- 
selben die Gemeinden hienach zu belehren. 
6) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-= -Regierungen, 
vom 9. März 1820, 
betreffend: Vorschriften wegen Annahme und Jurückweisung der aus dem Auslande mit Laufpässen 
oder auf dem Schube in das Königreich kommenden Heimathlosen. 
Es ist schon mehrmal vorgekommen, daß heimathlose Personen und Familien 
aus dem nähern oder entfernteren Auslande bald mit Laufpässen, bald auf dem 
Schube in das Königreich kamen, ohne daß sie sich als diesseitige Angehdrige aus- 
weisen konnten. Glelchwohl findet ihre Zuruͤcksendung zuweilen Anstaͤnde, und sie 
fallen also einer inlaͤndischen Gemeinde zur Last. 
Damit dergleichen Beschwerden abgewendet werden, hat die Regierung die Ober- 
ämter und Polizeibehèrden des Kreises auf den zwischen den Höfen von Wöürttemberg, 
9 . 
.-;:.1-)Dis-Wesentlichengläseljkuuköudkmitdeussssdnndsssdes Verwaltungs- Edikts.
	        
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