Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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entweder dadurch die Gewißheit über die Heimath des Individuums herzustellen, oder 
bei übrigbleibenden Zwelfeln durch Berichts-Erstattung die Dazwischenkunft des 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu veranlassen. 
Endlich haben die diesseitigen Behörden auch in dem Falle nach den Beweisen 
der Herbunft zu fragen, und sie so viel möglich zu prüfen, wenn ihnen von aus- 
wärts her eine heimathlose Person, als einem andern auswärtigen Staate angehbrig, 
zum Transport durch das Königreich zugeliefert wird, damit nicht, wenn die Annahme 
von dem lebteren Staate verweigert würde, durch den Rücktransport Beschwerden 
und Kosten vermehrt werden mögen. 
Wonach sich also die Regierung des — Kreises zu achten und das Erforderliche zu 
verfügen hat. 
7) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 22. September 13820, 
wornach die Oberämter auch in Rechts-Streitigkeiten der Stiftungen das Amt des Friedensrichters 
auszuüben haben. 
Durch den §.27 des vierten Edikts vom 51. December 1818 sind die Oberämter 
angewiesen, in den dort ausgedrückten Fällen bei Rechts-Streitigbeiten, in welche 
Gemeinden ihres Oberamts-Bezirks verwickelt werden sollten, das Amt des Friedens- 
Richters auszunben. Da der Grund dieser gesetzlichen Bestimmung auf die Rechts- 
Streitigbeiten der Stiftungen, welche ohnedieß in gewisser Beziehung als Gemeinde- 
Gut zu betrachten sind, ebenfalls anwendbar ist, so hat die K. Organisations-Voll- 
ziehungs-Commission, aus Veranlassung eines ihr vorgekommenen Specialfalles, es 
dem Sinne des F.27 vollbommen angemessen erachtet, daß die Oberämter auch bei 
Rechts-Streitigkeiten der Seistungen ihres Bezirks in den in gedachtem Paragraphen 
ausgedrückten Fällen die Vergleichsversuche vorzunehmen haben sollen. 
Die K. Regierung wird nun hievon mit dem Auftrage in Kenntniß geseßt, die 
Oberämter anzuweisen, daß sie sich in vorkommenden Fällen nach der erwähnten 
Verfügung zu achten haben.
	        
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