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verhuͤten, und daß zu diesem Ende insbesondere jedesmal einem Zimmermanne die
genaueste Aufsicht bei Errichtung und Besteigung der Geruͤste eigens uͤbertragen und
zur Pflicht gemacht, sondern auch daß uͤberdieß dem das Bauwesen uͤbernehmenden
Werbmeister bei Errichtung des Bauakkords auodrücklich zur Bedingung gemacht
werden solle, fuͤr alle dergleichen Ungluͤcksfaͤlle, die durch Anwendung der gehoͤrigen
Sorgfalt haͤtten abgewendet werden bonnen, die Verantwortlichkeit, so wie die daraug.
entsteyenden etwaigen Heilungs-, Verpflegungs= und Entschädigungs-Kosten der Ver-
unglückten übernehmen zu müssen, ohne daß hiezu von Kerrschaft wegen im Mindesten
etwas beigetragen werde.
11) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen
vom 20. April 1322,
betreffend: die Kosten der Forst-Rugtage.
Durch die Verordnungen vom 24. Mai 1808 (Staats= und Reg. Bl. S. 290
und vom 28. März 1809 (Staats= und Reg.Bl. S. 121) ist festgesetzt, daß die
Kosten der Forst-Rugtage von den an denselben gestraften Forstfreolern getragen
werden sollen. Zu Vereinfachung des dießfallsigen Regresses an die Sträflinge wurde
jedoch von dem vormaligen Forst-Departement unter dem 22. September 1809 ver-
fügt, daß bei jedem Rugtage, den das Forstamt außerhalb des Wohnorts abhalre,
von jeder gestraften Frevel 15 kr., oder von jedem als Strafe angeseßten Gulden
* kr. als Unkostengebühren von den Ercedenten eingezogen, und solche Einnahme so-
dann in der Forst-Cassenrechnung einnähmlich verrechnet, dagegen die verursachren
Rugtagskosten mit den Rugprotokollen eingesandt, und dieselben nach erfolgrer Dekre-
tur aus der Forstkasse erhoben, in der Forst-Cassenrechnung aber in ausgäbliche Ver-
rechnung gebracht werden sollen.
Da es nun in solchen Fällen, wo die Strafen nicht von der K. Vorstkasse zu
beziehen sind, unangemessen seyn wuͤrde, den Einzug jener Rugtagssporteln, die alg
ein Auhang der Strafen erscheinen, ebenso durch die K. Cameralaͤmter besorgen zu
lassen, wie da, wo die Strafen in die K. Forstkasse fließen; da vielmehr die Grund-=
sätze einer zweckmäßigen Verwaltung dafür sprechen, daß der Einzug der Strafen
und der Sporteln von einer Behöbrde bewerkstelligt werde, und da es in der neueren