Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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verhuͤten, und daß zu diesem Ende insbesondere jedesmal einem Zimmermanne die 
genaueste Aufsicht bei Errichtung und Besteigung der Geruͤste eigens uͤbertragen und 
zur Pflicht gemacht, sondern auch daß uͤberdieß dem das Bauwesen uͤbernehmenden 
Werbmeister bei Errichtung des Bauakkords auodrücklich zur Bedingung gemacht 
werden solle, fuͤr alle dergleichen Ungluͤcksfaͤlle, die durch Anwendung der gehoͤrigen 
Sorgfalt haͤtten abgewendet werden bonnen, die Verantwortlichkeit, so wie die daraug. 
entsteyenden etwaigen Heilungs-, Verpflegungs= und Entschädigungs-Kosten der Ver- 
unglückten übernehmen zu müssen, ohne daß hiezu von Kerrschaft wegen im Mindesten 
etwas beigetragen werde. 
11) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen 
vom 20. April 1322, 
betreffend: die Kosten der Forst-Rugtage. 
Durch die Verordnungen vom 24. Mai 1808 (Staats= und Reg. Bl. S. 290 
und vom 28. März 1809 (Staats= und Reg.Bl. S. 121) ist festgesetzt, daß die 
Kosten der Forst-Rugtage von den an denselben gestraften Forstfreolern getragen 
werden sollen. Zu Vereinfachung des dießfallsigen Regresses an die Sträflinge wurde 
jedoch von dem vormaligen Forst-Departement unter dem 22. September 1809 ver- 
fügt, daß bei jedem Rugtage, den das Forstamt außerhalb des Wohnorts abhalre, 
von jeder gestraften Frevel 15 kr., oder von jedem als Strafe angeseßten Gulden 
* kr. als Unkostengebühren von den Ercedenten eingezogen, und solche Einnahme so- 
dann in der Forst-Cassenrechnung einnähmlich verrechnet, dagegen die verursachren 
Rugtagskosten mit den Rugprotokollen eingesandt, und dieselben nach erfolgrer Dekre- 
tur aus der Forstkasse erhoben, in der Forst-Cassenrechnung aber in ausgäbliche Ver- 
rechnung gebracht werden sollen. 
Da es nun in solchen Fällen, wo die Strafen nicht von der K. Vorstkasse zu 
beziehen sind, unangemessen seyn wuͤrde, den Einzug jener Rugtagssporteln, die alg 
ein Auhang der Strafen erscheinen, ebenso durch die K. Cameralaͤmter besorgen zu 
lassen, wie da, wo die Strafen in die K. Forstkasse fließen; da vielmehr die Grund-= 
sätze einer zweckmäßigen Verwaltung dafür sprechen, daß der Einzug der Strafen 
und der Sporteln von einer Behöbrde bewerkstelligt werde, und da es in der neueren
	        
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