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13) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierung
in —, vom 7. März 1822,
betreffend: die Particular-Stiftungsräthe und Kirchen-Convente, auch Bürger-Ausschüsse.
Auf die Anfrage der Regierung des — Kreises, die Verwaltung der Stiftungen
dissentirender Gemeinde-Parzellen betreffend, wird derselben Folgendes zu erkennen
gegeben:
1)
Wenn bei einer, bloß zu gottesdienstlichen Zwecken bestimmten Stiftung, die
der betreffenden Confession zugethanen Mitglieder des Gemeinderarhs und
Bürger-Ausschusses nicht so zahlreich sind, um ein Collegium bilden zu
können; so ist es allerdings ndthig, daß die jener Confession angehdrigen
Bürger zu Bildung eines, die Verwaltung gedachter Stiftung leitenden
Stiftungsraths und eines demselben gegenüberstehenden Bürger-Ausschusses,
5)
so viele weitere Mitglieder aus ihrer Mitte wählen, als erfor derlich sind,
um als Collegium handeln zu können.
Wenn ferner in einer aus mehreren Parzellen bestehenden, Gemeinde
Stiftungen bestehen, welche nur für einzelne dieser Parzellen bestimmt sind;
so bönnen nur die diesen Parzellen angehdrigen Mitglieder des Gemeinde-
Raths und Bürger-Ausschusses Theil an dem, zu der Verwaltung jener
Sriftungen berufenen Stiftungsrathe und an dem, demselben gegenüber ge-
stellten Vürger-Ausschusse haben, und wenn die Zahl dieser Mitglieder nicht
hinreicht, um ein Collegium zu bilden, so ist sie auf gleiche Weise für den
erwähnten Zweck durch Wahl der Bürger der betreffenden Parzelle zu
ergänzen.
Die geringste Zahl, bis auf welche die Mitglieder eines solchen Partikular=
Stiftungsraths und Partikular-Ausschusses zu vermehren sind, ist. angeführ=
ter Maaßen diejenige, ohne welche kein kollegialischer Beschluß gefaßt wer-
den kann. Je nach dem Umfange der Parzelle oder der kirchlichen Genossen-
schaft ist jedoch dieselbe so weit zu erhoͤhen, als es die Analogie der gesetz-
lichen Bestimmungen uͤber die Bildung der Gemeinderzthe zuläßr. *