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faͤllt unter den Gesichtspunkt der im Verwaltungswege (ohne gerichtliche Einwirkung)
gefaßten und vollzogenen Beschlüsse des Gemeinderaths, auf welche die &6. 65, 66
und 148 des Edibts zu verstehen sind. Insbesondere wird hiedurch auch die Besora-
niß entfernt, daß die Gemeinderäthe zu Vermeidung eines Rechtsstreites und der
Kosten desselben in einem einzelnen Falle lieber die Verbindlichkeit auf die Gemeinde
oder die Stiftungen zu uͤbernehmen geneigt seyn moͤchten, weil der Regierung eben
durch die Vorschriften des Edikts das Mittel gegeben ist, einer solchen Herbeilassun
entgegen zu wirken. Und in diesem Sinne hat man auch keinen Zweifel dabei, das
der Gemeinderath nach Beschaffenheit der Umstände zu Betretung des Rechtswegs
angehalten werden könne. Uebrigens wird, wo nicht in allen, doch bei Weitem in
den meisten Fällen, in denen es sich um die Verrickelung einer Körperschaft in einen
Rechtsstreit handelt, die Sache schon vorher auf irgend eine Weise zur Kenntniß der
Regierung oder des Oberbeamten gekommen, und dadurch Gelegenheit dargeboren
worden seyn, auf zweckmäßige Weise für das Interesse der Körperschaft zu wirken,
so wie auch die Regierung, wenn von dem Gemeinderathe selbst eine Anfrage deßhalb
gemacht wird, denselben auf die Verhältnisse der Sache und auf den wahrscheinlichen
Erfolg des Prozesses aufmerbsam machen, und innerhalb ihres Wirkungskreises die
Beilegung des Streites versuchen kann. Eine eigentliche, die Körperschaft bindend H
Cognition der Verwaltungsstelle hingegen ist mit der gegenwärtigen Gesetzgebun
welche die früher Statt gefundene Bevormundung der Gemeinden auf ein bloßes
Aufsichtsrecht beschränkrt hat, nicht vereinbar; die Regierung hat sich daher in den
ihr durch diese Gesegebung angewiesenen Grenzen, und namentlich innerhalb der
Bestimmungen der 99.66 und 143 des Verwaltungs-Edikts, zu halten.
19) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierung
in —, vom 1. September 1825,
denselben Gegenstand betreffend.
Die Kreis-Regierung ist auf eine Anfrage wegen Legitimation der Gemein-
den und Stiftungen zur Prozeßführung den 24. Juli 1825°) beschieden, und es
») Oben Nr. 18, S. 145.