Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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faͤllt unter den Gesichtspunkt der im Verwaltungswege (ohne gerichtliche Einwirkung) 
gefaßten und vollzogenen Beschlüsse des Gemeinderaths, auf welche die &6. 65, 66 
und 148 des Edibts zu verstehen sind. Insbesondere wird hiedurch auch die Besora- 
niß entfernt, daß die Gemeinderäthe zu Vermeidung eines Rechtsstreites und der 
Kosten desselben in einem einzelnen Falle lieber die Verbindlichkeit auf die Gemeinde 
oder die Stiftungen zu uͤbernehmen geneigt seyn moͤchten, weil der Regierung eben 
durch die Vorschriften des Edikts das Mittel gegeben ist, einer solchen Herbeilassun 
entgegen zu wirken. Und in diesem Sinne hat man auch keinen Zweifel dabei, das 
der Gemeinderath nach Beschaffenheit der Umstände zu Betretung des Rechtswegs 
angehalten werden könne. Uebrigens wird, wo nicht in allen, doch bei Weitem in 
den meisten Fällen, in denen es sich um die Verrickelung einer Körperschaft in einen 
Rechtsstreit handelt, die Sache schon vorher auf irgend eine Weise zur Kenntniß der 
Regierung oder des Oberbeamten gekommen, und dadurch Gelegenheit dargeboren 
worden seyn, auf zweckmäßige Weise für das Interesse der Körperschaft zu wirken, 
so wie auch die Regierung, wenn von dem Gemeinderathe selbst eine Anfrage deßhalb 
gemacht wird, denselben auf die Verhältnisse der Sache und auf den wahrscheinlichen 
Erfolg des Prozesses aufmerbsam machen, und innerhalb ihres Wirkungskreises die 
Beilegung des Streites versuchen kann. Eine eigentliche, die Körperschaft bindend H 
Cognition der Verwaltungsstelle hingegen ist mit der gegenwärtigen Gesetzgebun 
welche die früher Statt gefundene Bevormundung der Gemeinden auf ein bloßes 
Aufsichtsrecht beschränkrt hat, nicht vereinbar; die Regierung hat sich daher in den 
ihr durch diese Gesegebung angewiesenen Grenzen, und namentlich innerhalb der 
Bestimmungen der 99.66 und 143 des Verwaltungs-Edikts, zu halten. 
19) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierung 
in —, vom 1. September 1825, 
denselben Gegenstand betreffend. 
Die Kreis-Regierung ist auf eine Anfrage wegen Legitimation der Gemein- 
den und Stiftungen zur Prozeßführung den 24. Juli 1825°) beschieden, und es 
  
») Oben Nr. 18, S. 145.
	        
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