147
sind derselben, ohne zwischen Gemeinden und Stiftungen zu unterscheiden, die Gesichts-
punkte bezeichnet worden, nach welchen sie sich den Bestimmungen des Verwaltungs-
Edikts gemäß hiebei zu achten habe. Inzwischen hat man von einer allgemeinen
Verfügung des K. Ober-Tribunals vom 20. Norember 1813,5) nach welcher zwar nichr
bei Rechts-Streitigkeiten der Gemeinden, wohl aber bei denen der piorum corporun
(Stiftungen) die Einwilligung der oberaufsehenden K. Behörden von den Gerichten
gefordert werden soll, Kenntniß erhalten, und sich dadurch zur Rücksprache mit dem
K. Justiz-Ministerium veranlaßt gesehen. Nachdem nun dieses, gemäß einem dem
Ober-Tribunal abgeforderten Gutachten, den zwischen Gemeinden und Stiftungen
hier gemachten Unterschied nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Edikts nicht
mehr für begründet erkannt, und daher die sämtlichen Eerichtshöfe nach den in dem
erwähnten diesseitigen Erlasse vom 24. Juli 1825 aufgestellten Grundsätzen ange-
wiesen hat,??) so wird die Regierung bezüglich auf jenen Erlaß hievon benachrichtigt.
20) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 30. September 1823,
betreffend: das Verbot des Gebrauchs einspänniger Deichsel-Gesährte.
Bei der ohnehin sich täglich mebrenden Anzahl einspänniger Gefährte ist es in
neuerer Zeit üblich geworden, diese Gefährte, statt mit Lannen oder Gabeln, nur mit
einer Deichsel zu versehen, welche häufig auf eine höchst ungenügende Weise an dem
Vordergeschirr des Pferdes befestigt wird. Da hiedurch die ohnehin unsichere Leitung
der einspännigen Gefährte noch mehr erschwert, und bei schnellem Fahren das
Ausweichen beinahe unmoglich wird, so findet man sich veranlaßt, den Gebrauch
solcher einspännigen Deichsel-Gefährte auf den frequenteren Straßen, und namentlich
6% Pergl. über dieselbe oben; S. 51.
) Vergl. den Beschluß des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals vom 2. September 1825, oben S. 51,
und vom 30. April 1827, oben S. 55.