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in der Umgebung der hiesigen Residenz (mit Einschluß der Oberaͤmter Ludwigsburg,
Waiblingen, Caunstadt, Eßlingen, Stuttgart, Böblingen und Leonberg), bei einem
Reichsthaler Strafe für jeden Uebertretungsfall zu verbieten.
Die Regierung erhält daher den Auftrag, zu Verkündigung und Aufrechthal-
tung dieses Verbots, so wie zur Warnung derjenigen, welche etwa aus entfernteren
Gegenden den gedachten Umkreis besuchen wollten, das Geeignete zu verfügen.
21) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 6. Obtober 18325,
betreffend: die Strafrechts-Pflege der Gemeinderäthe in Forsisachen.
Durch ein Ansinnen des K. Finanz-Ministerium sieht man sich veranlaßt, die
Gemeinderäthe auffordern zu lassen, daß sie bei ihren Forst-Strafansäßen nicht nur
die Bestimmungen der Forst-Ordnung genau beobachten, und die Frevler nicht mit
allzu niedrigen Strafen belegen, sondern auch in die Forst-Strafprotokolle jedesmal
diejenigen Umstaͤnde, ohne welche die Begruͤndung des Strafansatzes sich nicht beur=
theilen läßt, namentlich bei Waid-Ercessen, die Zeit und der Ort des Frevels, die
Zahl und die Gattung des Waid-Viehes vollständig eingetragen werden.
Die Kreis-Regierung hat daher den Oberämtern des Kreises Behufs dieser Auf.
forderung der Gemeinderäthe das Geeignete aufzugeben, und ihnen die oͤftere
Nachforschung nach der Beobachtung der befragten Vorschriften aus Veranlassung
der Vogt-Ruggerichte zu empfehlen.
22) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 8. März 1825,
betreffend: die Vorschriften wegen Erdffnung der von den Verwaltungs-Stellen ausgesprochenen Straf-
Erkenntnisse, besonders in Beziehung auf die Rekurs-Ergreifung.
Da man aus dem Berichte einer Kreis-Regierung zu ersehen gehabt hat, daß
so deutlich auch die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 1821*) in Betreff der
6% Reg. Bl, S. 369.