Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Straf-Rekurse sind, dennoch in der Praris bei den außergerichtlichen Rekursen in 
Strassachen, besonders rücksichtlich der Eröfnung der ausgesprochenen Straf= 
Erkenntnisse, so wie der vorgeschriebenen Belehrung über die Förmlichkeiten wegen 
Anmeldung und Ausführung der Rekurse, sehr verschieden verfahren wird, so sieht 
man sich veranlaßt, zu Erlangung einer gleichmäßigen Behandlung, und zu Ver- 
melidung von Unregelmäßigbeiten, der Kreis-Regierung hierunter folgende Vorschriften 
zu ertheilen: 
1) Die Erdffnung der von dem Oberamte oder von einer höheren Verwaltungs- 
Stelle ausgesprochenen Straf-Erbenntnisse geschieht in der Regel durch das 
Oberamt, in dessen Bezirk der Angeschuldigte wohnhaft ist, oder sich ver- 
gangen hat. Das Oberamt bann die Erdffnung nur dann einem Schult- 
heißen-Amte übertragen, wenn dem persoulichen Erscheinen des Angeschuldigten 
vor dem Oberamte ein gesehliches Hinderniß entgegensteht. In diesem Falle 
ist dem oberamtlichen Erlasse eine schriftliche Belehrung über die in Gemäß- 
heit des Rekurs-Gesehes, §. 15, zu Anmeldung des Reburses bestimmte Noth-= 
frist beizufügen, und diese Belehrung, mit des Angeschuldigten Unterschrift 
bekbräftigt, durch das Schultheißenamt dem Oberamte zurückzugeben. 
2) Bei Eröffnung des Straf-Erbenntnisses ist der Bestrafte vorerst nur über 
die Rothfrist zu Anmeldung des Reburses, und erst bei der wirblichen An- 
meldung desselben über die weiteren Förmlichkeiten und über die Folgen einer 
dießfälligen Versäumniß zu belehren, und wie dieses geschehen, zu Protokoll 
zu bemerken. 
5) Haben die Oberämter auch in dem Falle, wenn nach Verfluß des gesehlichen 
Termins reburrirt wird, die Rekursschrift anzunehmen, und dieselbe, mit 
einem kurzen Beiberichte begleitet, der höheren Behörde zu übergeben. Endlich 
4)0 ist, da durch den §&. 15 des Rekursgesetzes die Frist zu Anmeldung des Re- 
kurses nach Stunden bestimmt worden ist, von den Oberämtern bei der Eröff- 
nung des Erkenntnisses auch die Stunde, in welcher sic geschah, vorzumerken. 
Die Kreis-Regierung hat nun die ihr untergeordneten Oberämter zu genauer 
Beobachtung dieser Vorschriften anzuweisen, und wo dennoch dagegen gehandelt werden 
sollte, die geeignete Rüge eintreten zu lassen.
	        
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