Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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c) Dem Aufkommen eines Hausirhandels in Spezereiwaaren ist moͤglichst 
zu begegnen, so wie auch die Gestattung dieses Handelo beiesonstigen 
Gegenständen, welche zwar nicht, wie Spezereiwaaren, dem Zunf#wange 
der Kaufleute unterliegen, aber ebenfalls leicht eine gesundheirsge- 
fährliche Beschaffenheit annehmen können, z. V. Backwerken, destil- 
lirten Wassern 2c., eine besondere Vorsicht erfordert. 
40 Gleiche Vorsicht ist in Hinsscht auf die Leichtigkeit des Mißbrauchs 
zur Entwendung und Unterbringung entwendeter Effekten bei der 
Zulassung des Hausirhandels mit alten und gebrauchten Gegenständen, 
z. B. altem Eisen, Nägeln, getragenen Kleidern, anzuwenden. 
eE.) Druckschriften gehören zu den Handels-Artikeln, deren hausirweiser. 
Betrieb nur mit großer Beschränkung und nur unter der in F. 50 
der Instruktion vom 6. Juni 1828 enthaltenen näheren Bestimmung 
gestattet werden kann. 
!) Bei zünftigen Fabribaten ist im Allgemeinen eine vorzügliche Stren e 
in Gestattung des Hausirbandels, wie bisher, so auch künftighin, um 
so mehr anzuwenden, als sie den Nahrungszweig eines sehr zahlreichen 
seßhaften Gewerbstandes bilden, und als der Hausirhandel, indem 
er die ordentlichen Absatzwege verstopft, eben darum, je mehr er st 
ausbreitet, um so mehr neue nothgedrungene Betreiber hervorruft. 
Oertliche Verhaͤltnisse, wornach die einmal genommene Richtun 
der Industrie auf den Hausirhandel nur mit einer großen und weiter 
verbreiteten oͤkonomischen Erschuͤtterung ploͤtzlich unterbrochen werden 
koͤnnte, moͤgen eine Milderung der Strenge begruͤnden; es ist jedoch, 
wo solche Verhaͤltnisse sich vorfinden, auf eine allmaͤhliche Umaͤnderung 
derselben Bedacht zu nehmen. 
g) Der hausirweise Betrieb zuͤnftiger Arbeiten ist bisher schon mit 
wenigen Ausnahmen, wohin namentlich Zinngiesser= und Kesselflicher, 
Arbeiten gehdren, nicht zugelassen gewesen. Auch jene Ausnahmen 
sind, so viel möglich, einzuschränken, und hauptsächlich nur da zu 
gestatten, wo der Bedarf der Einwohner durch seßhafte Gewerbe nicht 
befriedigt wird.
	        
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