Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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h) Eine größere Willfährigkeit in Ertheilung der Berechtigung kann bei 
Artikeln und Arbeiten Statt finden, in welchen die seßhaft betriebenen 
Gewerbe dem Bedarf des Publikums im Allgemeinen oder in ein- 
zelnen Orten und Bezirken keine oder nur eine mangelhafte und un- 
bequeme Befriedigung verschaffen, zumal wenn solche Artikel ohnehin 
dem freien Gewerbe angehbren. 
Hieher gehèren z. B. verschiedene Gattungen von Feld= und 
Garten-Früchten, Gewächsen, Sämereien, Geflügeln, Südfrüchte, Honig 
und Gesälze, Glas= und Steingut-Waaren, Rechen, Hecheln und manche 
ahnliche Holzfabrikate, Spindeln, hölzerne Uhren, Haften, Nadeln, 
Federkiele, die Arbeiten der Scheerenschleifer, Korbmacher, Hafenbinder, 
Regenschirmmacher 2c. 
5) Hinsichtlich der in sinnlichen Darstellungen (für Auge und Ohr) bestehenden 
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) 
Gewerbe wird auf die Normal-Vorschrift vom 17. Januar d. J. verwiesen. 
Insoweit sie dieser zu Folge unter gleiche Karegorie mit den polizeilich aus- 
gezeichneten herumziehenden Gewerben im Allgemeinen fallen, ist bei der 
Entscheidung der Erlaubnißgesuche auf die mogliche Gefahr einerseits des 
Aucartens in eine dem Publikum lästige Bettelei, andererseits eines nach- 
theiligen Einflusses auf die Volkssitten besondere Rücksicht zu nehmen. 
Namentlich soll gemeinen Spielleuten die Erlaubnif zum herumziehenden 
Betriebe ihres Gewerbes immer nur mit der auodrücklichen Einschränkung. 
auf den Besuch von Kirchweihen und Märkten, und das Aufspielen im 
Dienste seßhafter Musiber ertheilt werden. (Verordnung vom 16. August 1813, 
in Knapps Repertor. Thl. 5, Abth. 2, S. 355.) 
Unter den Loranstehenden Bestimmungen ist es im Allgemeinen Grundsaß, 
die Erlaubniß zu herumziehenden Gewerben nur an Personen zu ertheilen, 
denen andere, für ihr Fortbommen ausreichende Erwerbsmittel nicht zu Ge- 
bote stehen. 
Die mehr oder minder strenge Auwendung dieses Grundsahes richtet 
sich nach den einschlagenden sonstigen Rücksichten, wie sic durch die Gattung 
der Waaren oder Arbeiten (Ziffer a—h, Zisser 5), durch die Begünsti= 
gung, welche ein neu aufblühender oder ein unter gegebenen Verhältnissen
	        
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