157
10) Bei den Berechtigungs-Gesuchen israelitischer Glaubensgenossen ist die Vor-
schrift des K. 19 der Verfügung zur Vollziehung der ersten Abtheilung des
Geseßzes über die öffentlichen Verhältnisse der Israeliten vom 14. Juni 1828
(Reg. Bl. S. 568) streng zu beachten.
II) Eben so sind bei dergleichen, von Zigeunern angebrachten Gesuchen die beson
dern hierauf sich beziehenden Besiimmungen der polizeilichen Vorschriften in
Betreff der Zigeuner vom 3. Novembor 1828*) forgfaͤltig zu wahren. »
12)-BeiAusländc-rnistdaspersönlichchdürfnißdesVewcrberözunächstnicht
Gegenstand diesseitiger Wuͤrdigung und Beruͤcksichtigung; die Entscheidung
über ihre Berechtigungs-Gesuche hat sich daher vorzugsweise
a) nach der Unverdächtigbeit der Person und dem Nachweise des Heimath=
Verhältnisses, welcher immer durch Urkunden der heimahhlichen
Obrigkeit selbst gegeben seyn muß, so wie
b) darnach zu richten, ob der beabsichtigte hausirweise Gewerbsbetrieb
mit keinerlei polizeilicher Gefaͤhrde verbunden ist, und ob er einem
Bedürfnisse des Publikums entspricht, oder wenigstens dem inländi-
schen Gewerbstande keinen Nachtheil bringt, und ob in demselben
nicht bereits eine geungende Anzahl inländischer Gewerbtreibender
beschäftigt ist.
Die in der Verordnung vom 11. September 1807, §.7 (Reg. Bl. S. 447), na-
mentlich bezeichneten, und andere mit denselben nach der Geringfügigkeit oder der
polizeilichen Gefährde in gleiche Kategorie fallenden Hausirgewerbe können Ausländern
überall nicht gestattet werden.
Bei der Versagung des von einem ausländischen Krämer nachgesuchten Hausir-
Handels bann derselbe auf die ihm unter den Bestimmungen der Verordnung vom
15. Oktober 1825 (Reg. Bl. S. 763) freistehende Beziehung der diesseitigen Jahrmärkte
verwiesen werden. .
K. 7
Der einzuräumende Gewerbsbezirk ist streng nach dem durch die Gattung und
die Verhältnisse des Gewerbes bedingten Bedarf des Betreibers, und beziehungs-
welse des Publikums, zu bemessen. Der Regel nach, und wo nicht besfondere
. *#
6) Hiernach, Nro. 63.