Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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10) Bei den Berechtigungs-Gesuchen israelitischer Glaubensgenossen ist die Vor- 
schrift des K. 19 der Verfügung zur Vollziehung der ersten Abtheilung des 
Geseßzes über die öffentlichen Verhältnisse der Israeliten vom 14. Juni 1828 
(Reg. Bl. S. 568) streng zu beachten. 
II) Eben so sind bei dergleichen, von Zigeunern angebrachten Gesuchen die beson 
dern hierauf sich beziehenden Besiimmungen der polizeilichen Vorschriften in 
Betreff der Zigeuner vom 3. Novembor 1828*) forgfaͤltig zu wahren. » 
12)-BeiAusländc-rnistdaspersönlichchdürfnißdesVewcrberözunächstnicht 
Gegenstand diesseitiger Wuͤrdigung und Beruͤcksichtigung; die Entscheidung 
über ihre Berechtigungs-Gesuche hat sich daher vorzugsweise 
a) nach der Unverdächtigbeit der Person und dem Nachweise des Heimath= 
Verhältnisses, welcher immer durch Urkunden der heimahhlichen 
Obrigkeit selbst gegeben seyn muß, so wie 
b) darnach zu richten, ob der beabsichtigte hausirweise Gewerbsbetrieb 
mit keinerlei polizeilicher Gefaͤhrde verbunden ist, und ob er einem 
Bedürfnisse des Publikums entspricht, oder wenigstens dem inländi- 
schen Gewerbstande keinen Nachtheil bringt, und ob in demselben 
nicht bereits eine geungende Anzahl inländischer Gewerbtreibender 
beschäftigt ist. 
Die in der Verordnung vom 11. September 1807, §.7 (Reg. Bl. S. 447), na- 
mentlich bezeichneten, und andere mit denselben nach der Geringfügigkeit oder der 
polizeilichen Gefährde in gleiche Kategorie fallenden Hausirgewerbe können Ausländern 
überall nicht gestattet werden. 
Bei der Versagung des von einem ausländischen Krämer nachgesuchten Hausir- 
Handels bann derselbe auf die ihm unter den Bestimmungen der Verordnung vom 
15. Oktober 1825 (Reg. Bl. S. 763) freistehende Beziehung der diesseitigen Jahrmärkte 
verwiesen werden. . 
K. 7 
Der einzuräumende Gewerbsbezirk ist streng nach dem durch die Gattung und 
die Verhältnisse des Gewerbes bedingten Bedarf des Betreibers, und beziehungs- 
welse des Publikums, zu bemessen. Der Regel nach, und wo nicht besfondere 
  
  
. *# 
6) Hiernach, Nro. 63.
	        
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