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Da nun der g. 8 des Verwaltungs-Edikts, auf welchen verschiedene Gemeinde-
Räthe sich berufen, ausdrücklich nur die Fortdauer der gesehlich und rechtmäßig her-
gebrachten Gebühren für einzelne Verrichtungen gestattet, jener Gebührenbezug für
Zeugnisse aber weder geseßlich ist, noch bei dem Mangel einer von der höheren Be-
hörde hiezu ertheilten Berechtigung oder einer näheren Nachweisung, daß die höhere
Behörde davon Kenntniß gehabt und stillschweigend ihre Genehmigung ertheilt habe,
als rechtmäßig hergebracht betrachtet werden kann, indem durch die willkürliche und
eigenmächtige Erhebung von Gebühren von Seite der Gemeinderáthe ein solches
Herkommen sich nicht bilden konnte, so kann auch der Bezug der in Frage stehenden Ge-
bühren nicht ferner gestattet werden, und es begründet hiebei ganz keinen Unterschied,
ob die Zeugnisse von Amtswegen oder auf das Ansuchen der Parteyen ausgestellt werden.
Dem Rathsschreiber dagegen ist der Bezug der bisher üblich gewesenen Gebühren
für die Ausfertigung von Zeugnissen auch noch ferner gestattet.)
Sonst versteht es sich von selbst, daß diese, ohnedieß nur interimistische Verfügung,
durch welche man nicht die Absicht haben kann, dem zu erwartenden Regulativ über
dle Besoldungen und Nebenverdienste der Ortsvorsteher und Gemeinderäthe im Min-
desten vorzugreisen, in Beziehung auf den Gebührenbezug der Gemeinderäthe für die
von ihnen zu besorgenden Handlungen der willkürlichen Gerichtobarkeit nichts andert,
worüber der Art. XX. der Notariats-Ordnung und der §. 22 der Verordnung vom
25. Mai 1826, deren Vollziehung betreffend, Bestimmungen enthält.
32) Die von dem K. Minisierium des Innern unter dem 22. August
13823ertheilten Vorschriften, aus Anlaß des neuen Pfandgesetzes,
für alle unter dem Departement des Innern und des Kirchen-
und Schulwesens stehende Verwaltungen, Pflegen und Cassen.
In Hinsicht auf die Bestimmungen des neuen Pfandgesetzes über das Rechts-
Verhältniß der Pfandgläubiger, so wic in Rücksicht auf die in dem neuen Prioritäts-=
Gesehe versügte Aufhebung oder Beschränbung der Vorzugsrechte, die biöher mit
einzelnen Forderungen öffentlicher Cassen verbunden waren, werden allen unter dem
Departement des Innern und des Kirchen= und Schulwesens stehenden Verwaltungen,
Cassen und Pflegen folgende Vorschriften ertheilt:
*) Unten, Nro. 57.