Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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3) Der Inhaber darf auf solcher nur Malz zum eigenen Gebrauch schroten lassen. 
Jede Benützung für oder durch andere Personen ist untersagt. 
4) Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, bei Privatmühlen und Schrotmaschinen für 
landwirthschaftliche Zwecke Erleichterungen hinsichtlich der Controle in so weit und in so lange 
eintreten zu lassen, als dieß mit der allgemeinen Malzsteuer-Controle verträglich erscheint. 
5) Wer eine Privatmühle oder Schrotmaschine veräußert, hat bievon binnen 30 Tagen 
und jedenfalls vor der Uebergabe an den neuen Erwerber dem Bezirkssteueramte Anzeige 
zu machen. 
II. Uebergangssteuer von Bier und Malz. 
Art. 12. 
Von Malz und Bier vereinsländischen Ursprungs, welches aus anderen Jolloereins- 
staaten eingeführt wird, ist eine Uebergangssteuer zu entrichten, so weit nicht das eingehende 
Malz der inländischen Malzsteuer unterliegt. 
Die Uebergangssteuer beträgt 22 kr. für das württembergische Simri geschrotenes 
(= 24kr. pr. Simri ungeschrotenes) Malz und bei fabricirtem Bier 
3 fl. für den württembergischen Eimer braunes und 
2 fl. für den württembergischen Eimer weißes Bier. 
Hinsichtlich des Einzugs und der Controle dieser Uebergangssteuer bleiben die in Ge- 
mäßheit der Zollvereinigungs-Verträge bestehenden Bestimmungen maßgebend. 
III. Steuergefährdung und deren Bestrafung. 
Art. 13. 
Der Gefäahrdung der Malzsteuer macht sich schuldig: 
1) wer Malz ohne einen, mit einem falschen, oder mit einem schon einmal benützten 
Begleitschein zur Mühle bringt; 
2) wer mehr Malz zur Mähle bringt, als in dem Begleitschein angegeben ist, es 
wäre denn, daß der Mebrbetrag ein Zwölftheil des im Begleitschein angegebenen 
Quantums nicht übersteigt; 
3) wer Malzsurrogate ohne vorgängige Anzeige bei dem Ortssteuerbeamten und ohne 
vorherige Aufnahme durch diesen in die Braustatt einbringt; 
4) wer durch unwahres Vorbringen eine Abgabebefreiung oder einen dem Art. 4 
entsprechenden Nachlaß oder Rückvergütung der Abgabe erschleicht.
	        
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