Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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34) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierung 
in —, vom 22. December 1825, 
betreffend: die Befugniß der Oberämter, die von ihnen erkannten Gefängnißstrafen durch zeitliche 
Schmälerung der Kost zu schärfen. 
Auf die Anfrage, betreffend die Befugniß der Oberämter, die von ihnen erkann- 
ten Gefängnißstrafen durch zeitliche Schmälerung der Kost zu schärfen, wird der 
Regierung zu erkennen gegeben, daß sowohl nach den besonderen Straf-Bestimmungen, 
welche die Erkennung einer, auf die besagte Art geschärsten Gefängnißstrafe aus- 
drücklich zum oberamtlichen Ressort verweisen (Geseh vom 11. September 1807, 
K 17; Geses vom 27. Februar 1815, Punkt 1; Militärische Strafgesehe vom 
20. Juli 1818, Art. 129), als nach den in dem Stras-Edikte vom 17. Juli v. J. 
gegebenen allgemeinen Bestimmungen über Stras-Schärsung kein Zweifel darüber 
obwalten könne, daß in der den Oberämtern eingerdumten Befugniß, einfache 
Gesängnißstrafe bis auf die Dauer von acht Tagen zu erbennen, zugleich die Ermäch= 
tigung derselben zu derjenigen Schärfung dieser Strafe liege, welche das Geses 
(Straf-Edikt, Art. 29) bei derselben für zulähig erklärt hat, so wic es ebenfalls ron 
selbst sich versteht, daß, wo die ältere Straf-Gesetzgebung die Schärfung der Gefäng- 
nißstrafe durch abwechselnde Beschränkung des Gefangenen auf Wasser und Brod 
angcordnet hat, dieselbe nach Maaßgabe des Art. 29 des Straf-Edikts zur Voll- 
ziehung zu bringen ist. 
55) Erlaß der K. Organisations-Vollziehungs-Commission an die 
K. Oberämter, vom 26. April 1826, 
betreffend: die Beslellung und künstigen Verhältnisse der Verwaltungs-Aktuarc. 
In Beziehung auf die K. Verordnung vom 17. d. M., die Vollziehung des 
Notariats-Edibtes betreffend, namentlich aber in Bezichung auf die hiedurch ange- 
ordnete Aufstellung der Verwaltungs-Abtuare, wird dem K. Oberamte Nachstehendes 
erdffnet: 
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