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34) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierung
in —, vom 22. December 1825,
betreffend: die Befugniß der Oberämter, die von ihnen erkannten Gefängnißstrafen durch zeitliche
Schmälerung der Kost zu schärfen.
Auf die Anfrage, betreffend die Befugniß der Oberämter, die von ihnen erkann-
ten Gefängnißstrafen durch zeitliche Schmälerung der Kost zu schärfen, wird der
Regierung zu erkennen gegeben, daß sowohl nach den besonderen Straf-Bestimmungen,
welche die Erkennung einer, auf die besagte Art geschärsten Gefängnißstrafe aus-
drücklich zum oberamtlichen Ressort verweisen (Geseh vom 11. September 1807,
K 17; Geses vom 27. Februar 1815, Punkt 1; Militärische Strafgesehe vom
20. Juli 1818, Art. 129), als nach den in dem Stras-Edikte vom 17. Juli v. J.
gegebenen allgemeinen Bestimmungen über Stras-Schärsung kein Zweifel darüber
obwalten könne, daß in der den Oberämtern eingerdumten Befugniß, einfache
Gesängnißstrafe bis auf die Dauer von acht Tagen zu erbennen, zugleich die Ermäch=
tigung derselben zu derjenigen Schärfung dieser Strafe liege, welche das Geses
(Straf-Edikt, Art. 29) bei derselben für zulähig erklärt hat, so wic es ebenfalls ron
selbst sich versteht, daß, wo die ältere Straf-Gesetzgebung die Schärfung der Gefäng-
nißstrafe durch abwechselnde Beschränkung des Gefangenen auf Wasser und Brod
angcordnet hat, dieselbe nach Maaßgabe des Art. 29 des Straf-Edikts zur Voll-
ziehung zu bringen ist.
55) Erlaß der K. Organisations-Vollziehungs-Commission an die
K. Oberämter, vom 26. April 1826,
betreffend: die Beslellung und künstigen Verhältnisse der Verwaltungs-Aktuarc.
In Beziehung auf die K. Verordnung vom 17. d. M., die Vollziehung des
Notariats-Edibtes betreffend, namentlich aber in Bezichung auf die hiedurch ange-
ordnete Aufstellung der Verwaltungs-Abtuare, wird dem K. Oberamte Nachstehendes
erdffnet:
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