Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Nach diesem Gesichtspunkte ist nunmehr, nachdem durch die K. Verordnung vem 
21. März d. J. die Organisation der Gerichts= und Amts-Notariate vollendet, und 
durch die neueste Verordnung vom 17. d. M. die wirkliche Auflösung der Stadt- 
und Amtschreibereien auf den 50. Juni d. J. verkündet ist, zur einstweiligen Auf- 
stellung der Verwaltungs-Abtuare zu schreiten. 
Ob und wie lange jede einzelne Gemeinde der Unterstüßung solcher Hülfsbeamten 
bedürfen werde, hängt eines Theils von der subjebtiven Tüchtigkeit der gegenwärtigen 
oder künftigen Gemeindebeamten, andern Theils aber von der Vorschrift ab, welche 
den lehteren durch die in der Arbeit befindliche Rechnungs-Instruktion für die dußere 
Form ihrer Verwaltungs= und Rechnungs-Geschäfte ertheilt werden soll. 
In Erwartung der hiedurch bezweckten Vereinfachung des Rechnungswesens kann 
die erste Aufstellung der Verwaltungs-Aktuare, und der Abschluß der über die Be- 
lohnung derselben einzugehenden Verträge nur unter Voraussehung der bisherigen 
Rechnungs= und Verwaltungs-Formen geschehen. Mit dem Erscheinen der neuen 
Rechnungs-Instruktion wird sonach eine durchgreisende Revision der ganzen Einrich- 
tung nothwendig werden. 
Hiezu bommt, daß diese Einrichtung dazu benützt werden muß, ohne weitere Ve- 
lästigung der Staatskasse die gerechten Ansprüche derjenigen Communalbeamten zu 
decken, welche durch die neue Organisation der Bezirks= und Gemeinde-Verwaltung 
in ihren bisherigen Amts= und Besoldungs-Verhältnissen bceeinträchtigt, und, obgleich 
noch diensttüchtig, bis jeht durch keine anderwärtige Anstellung entschädigt worden 
sind. Für diesen Zweck haben Seine Königliche Majestäát durch den mehrge- 
dachten Abschied vom 30. Juni 1821, §F. 50, Sich das Recht der ersten Besetzung 
dieser Stellen vorbehalten, die wirbliche Ausübung dieses Rechtes aber durch die 
neueste Verordnung vom 17. d. M., §. 7, auf diejenigen Füälle beschränkt, in welchen 
solches zur Wahrung der wohlerworbenen Rechte eines Dieners der erwähnten Kate- 
gorie jeht oder bünftig nörhig erscheint. 
Da nun in dem Oberamtsbezirke — der — für das ihm durch — entgehende 
reine Dienst-Einkommen von — noch keine anderwärtige Entschädigung erhalten hat, 
so ist vor allen Dingen für denselben in der Rähe seines Wohnortes ein Verwal= 
tungöbezirk auszumitteln, der ihm den Ertrag jener Summe über Abzug seines 
Amtsaufwandes gewähre.
	        
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