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Nach diesem Gesichtspunkte ist nunmehr, nachdem durch die K. Verordnung vem
21. März d. J. die Organisation der Gerichts= und Amts-Notariate vollendet, und
durch die neueste Verordnung vom 17. d. M. die wirkliche Auflösung der Stadt-
und Amtschreibereien auf den 50. Juni d. J. verkündet ist, zur einstweiligen Auf-
stellung der Verwaltungs-Abtuare zu schreiten.
Ob und wie lange jede einzelne Gemeinde der Unterstüßung solcher Hülfsbeamten
bedürfen werde, hängt eines Theils von der subjebtiven Tüchtigkeit der gegenwärtigen
oder künftigen Gemeindebeamten, andern Theils aber von der Vorschrift ab, welche
den lehteren durch die in der Arbeit befindliche Rechnungs-Instruktion für die dußere
Form ihrer Verwaltungs= und Rechnungs-Geschäfte ertheilt werden soll.
In Erwartung der hiedurch bezweckten Vereinfachung des Rechnungswesens kann
die erste Aufstellung der Verwaltungs-Aktuare, und der Abschluß der über die Be-
lohnung derselben einzugehenden Verträge nur unter Voraussehung der bisherigen
Rechnungs= und Verwaltungs-Formen geschehen. Mit dem Erscheinen der neuen
Rechnungs-Instruktion wird sonach eine durchgreisende Revision der ganzen Einrich-
tung nothwendig werden.
Hiezu bommt, daß diese Einrichtung dazu benützt werden muß, ohne weitere Ve-
lästigung der Staatskasse die gerechten Ansprüche derjenigen Communalbeamten zu
decken, welche durch die neue Organisation der Bezirks= und Gemeinde-Verwaltung
in ihren bisherigen Amts= und Besoldungs-Verhältnissen bceeinträchtigt, und, obgleich
noch diensttüchtig, bis jeht durch keine anderwärtige Anstellung entschädigt worden
sind. Für diesen Zweck haben Seine Königliche Majestäát durch den mehrge-
dachten Abschied vom 30. Juni 1821, §F. 50, Sich das Recht der ersten Besetzung
dieser Stellen vorbehalten, die wirbliche Ausübung dieses Rechtes aber durch die
neueste Verordnung vom 17. d. M., §. 7, auf diejenigen Füälle beschränkt, in welchen
solches zur Wahrung der wohlerworbenen Rechte eines Dieners der erwähnten Kate-
gorie jeht oder bünftig nörhig erscheint.
Da nun in dem Oberamtsbezirke — der — für das ihm durch — entgehende
reine Dienst-Einkommen von — noch keine anderwärtige Entschädigung erhalten hat,
so ist vor allen Dingen für denselben in der Rähe seines Wohnortes ein Verwal=
tungöbezirk auszumitteln, der ihm den Ertrag jener Summe über Abzug seines
Amtsaufwandes gewähre.