Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Die uͤbrigen Verwaltungsgeschaͤfte des Oberamtsbezirks koͤnnen schon fuͤr dieses 
erste Mal durch freie Wahl der betheiligten Gemeinden einem oder mehreren hiezu 
befähigten Geschäftsmännern, unter Vorbehalt der Bestätigung der K. Organisations= 
Vollziehungs-Commission, provisorisch übertragen werden. 
Die persdnliche Befähigung sehzt als Regel voraus, daß der Bewerber entweder 
bereits ein öffentliches Rechnungsamt selbstständig bekleidet, oder wo nicht die Dienst- 
Prüfung, doch eine der vormaligen Substituten-Prüfungen bei dem Departement des 
Innern oder der Finanzen erstanden habe. Die Belege dieser Befähigung sind dem 
oberamtlichen Berichte beizuschließen. 
Nur insofern in einem oder dem anderen Oberamtsbezirke keine tüchtige Bewerber 
dieser Art gesunden werden sollten, können auch nichtgeprüfte Candidaten unter dem 
Erbieten zu gleichbaldiger Prüfung in Vorschlag gebracht werden. Bei sonst gleicher 
Befähigung gebührt den seitherigen Amtsschreiberei= und Revisorats-Verwesern, den 
bisherigen Stadt= und Amts-Substituten, überhaupt aber allen denen der Vorzug, 
deren Subsistenz durch die neue Organisation auf irgend eine Weise ungewiß wird. 
Was die Bildung der Bezirke betrifft, so bleibt es zwar nach den Bestimmungen 
des Verwaltungs-Edibtes, &. 33, dem Ermessen der in einem Oberamtsbezirke Lereinigten 
Gemeinden überlassen, ob für die Besorgung ibrer Verwaltungegeschäfte ein oder 
mehrere solcher Hülfsbeamten verwendet werden sollen. Es versteht sich jedoch von 
selbst, daß einem Manne nicht mehr solcher Geschäfte übertragen werden können, 
als er (beziehungsweise neben seinem sonstigen Berufe) in eigener Person, allenfalls 
mit Beihülfe eines Decopisten, zur gesehlichen Zeit zu besorgen im Stande ist. Ebenso 
werden die Oberämter von selbst darauf Bedacht nehmen, daß diese Bczirks-Eintheilung 
der Oertlichkeit, und, wo es thunlich ist, der bereits verkündeten Eintheilung der 
Rotariatsbezirke angepaßt, daß dem Verwaltungs-Aktuar durch den ihm angewiesenen 
Bezirb eine angemessene Subsistenz gesichert, keinem jedoch dergleichen Verwaltungs-= 
Geschäfte in zwei verschiedenen Oberämtern übertragen, jedem Verwaltungs-Aktuar 
sein Wohnsig, so viel wie moglich, in der Mitte seines Bezirkes angewiesen, in keinem 
Falle aber die Verwendung zweier verschiedener Verwaltungs-Aktnare in einer und 
derselben Gemeinde, z. B. des einen für die Stiftungen, des andern für das Gemeinde= 
Rechnungswesen, gestattet werde. 
Die Belohnung des Verwaltungs-Abtuars ist nicht für ulle, bei einer Gemeinde 
vorbommenden Geschäfte in einer unzertrennten Summe, sondern nach der Vorschrift
	        
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