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Die uͤbrigen Verwaltungsgeschaͤfte des Oberamtsbezirks koͤnnen schon fuͤr dieses
erste Mal durch freie Wahl der betheiligten Gemeinden einem oder mehreren hiezu
befähigten Geschäftsmännern, unter Vorbehalt der Bestätigung der K. Organisations=
Vollziehungs-Commission, provisorisch übertragen werden.
Die persdnliche Befähigung sehzt als Regel voraus, daß der Bewerber entweder
bereits ein öffentliches Rechnungsamt selbstständig bekleidet, oder wo nicht die Dienst-
Prüfung, doch eine der vormaligen Substituten-Prüfungen bei dem Departement des
Innern oder der Finanzen erstanden habe. Die Belege dieser Befähigung sind dem
oberamtlichen Berichte beizuschließen.
Nur insofern in einem oder dem anderen Oberamtsbezirke keine tüchtige Bewerber
dieser Art gesunden werden sollten, können auch nichtgeprüfte Candidaten unter dem
Erbieten zu gleichbaldiger Prüfung in Vorschlag gebracht werden. Bei sonst gleicher
Befähigung gebührt den seitherigen Amtsschreiberei= und Revisorats-Verwesern, den
bisherigen Stadt= und Amts-Substituten, überhaupt aber allen denen der Vorzug,
deren Subsistenz durch die neue Organisation auf irgend eine Weise ungewiß wird.
Was die Bildung der Bezirke betrifft, so bleibt es zwar nach den Bestimmungen
des Verwaltungs-Edibtes, &. 33, dem Ermessen der in einem Oberamtsbezirke Lereinigten
Gemeinden überlassen, ob für die Besorgung ibrer Verwaltungegeschäfte ein oder
mehrere solcher Hülfsbeamten verwendet werden sollen. Es versteht sich jedoch von
selbst, daß einem Manne nicht mehr solcher Geschäfte übertragen werden können,
als er (beziehungsweise neben seinem sonstigen Berufe) in eigener Person, allenfalls
mit Beihülfe eines Decopisten, zur gesehlichen Zeit zu besorgen im Stande ist. Ebenso
werden die Oberämter von selbst darauf Bedacht nehmen, daß diese Bczirks-Eintheilung
der Oertlichkeit, und, wo es thunlich ist, der bereits verkündeten Eintheilung der
Rotariatsbezirke angepaßt, daß dem Verwaltungs-Aktuar durch den ihm angewiesenen
Bezirb eine angemessene Subsistenz gesichert, keinem jedoch dergleichen Verwaltungs-=
Geschäfte in zwei verschiedenen Oberämtern übertragen, jedem Verwaltungs-Aktuar
sein Wohnsig, so viel wie moglich, in der Mitte seines Bezirkes angewiesen, in keinem
Falle aber die Verwendung zweier verschiedener Verwaltungs-Aktnare in einer und
derselben Gemeinde, z. B. des einen für die Stiftungen, des andern für das Gemeinde=
Rechnungswesen, gestattet werde.
Die Belohnung des Verwaltungs-Abtuars ist nicht für ulle, bei einer Gemeinde
vorbommenden Geschäfte in einer unzertrennten Summe, sondern nach der Vorschrift