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des Verwaltungs-Ediktes, &. 33, für jedes einzelne demselben übertragene Geschäft beson-
ders festzuseßen, damit die Gemeinden von dem ihnen nach §. 55 zustehenden Rechre.
des theilweisen Widerrufs ohne Schwierigkeit Gebrauch machen bönnen. Bei dem
Maase der Belohnung und den hierüber abzuschließenden Verträgen ist wohl in
Betrachtung zu ziehen, daß der Verdienst nicht mehr, wie bisher, zwischen dem Arbeiter
und dessen Prinzipel getheilt werden darvf, daß dem Verwaltunge-Aktuar durch seine
Aversal-Belohnung die Möglichkeit einer mit den gesetzlich bestehenden Rechnungsformen
wohl vereinbaren Abkürzung oder Vereinfachung gegehen, und daß die dießfallsige
Uebereinkunft nur für den gewöhnlichen Umfang dor vorliegenden Geschäfte zu ver-
stehen, mithin für den Fall einer ungewöhnlichen Ausdehnung derselben durch Kriegs-
Ereignisse u. dgl., so wie überhaupt für jeden außerordentlichen Geschäftozuwachs eine
nachträgliche Uebereinkunft vorbehalten ist. - ·»
Die Reisebosten, der Schreibmaterialien-Ersaß und jede sonstige Anrechnung sind
in die Aversal-Belohnung einzuschließen. Nur für die Hülfeleistung bei Rechnungs-
Abhören, bei Ruggerichten und Schultheißenwahlen kann dem Verwaltungs-Aktuar
eine Taggebühr von Einem Gulden am Wohnort, außerhalb des Wohnorts aber
von 2 fl. As br., und eine Zulage von 1 fl. 12 kr. für jeden Reisetag, zugesichert werden.
Da es den Gemeinde- Vorstehern, zumal. in denjenigen Orten, wo die Beihülfe
eines Verwaltungs-Aktuars am nöthigsten ist, kaum möglich seyn dürfte, das richrige
Maaß seiner Belohnung selbst zu finden, so erhält das Oberamt den Auftrag, sogleich
nach Empfang dieses Erlasss, unter Zuziehung des Rechnungs-Reoisors (eder im
Fall dieser selbst bei der Sache betheiligt seyn sollte, eines andern unbefangenen
Rechnungs= Verständigen), nach vorgängiger Einsiche d der Gemeinde- und Stiftungs=
Rechnungen in reifliche Erwaͤ gung zu ziehen: E
3) bei. welchen. Gemeinden des Oberamtsbezirkes für jcht, und namentlich unter
Voraussehung der jeht bestehenden Rechnungoformen, die Hülfeleistung eines
Verwaltungs-Abtuars nöthig seyn werde?
2) auf welche der in §. 2, Nro. 9—12, der K. Verordnung vom 17. d. M. auf-
gezählten Geschäfte diese außerordentliche Unterstützung bei jeder einzelnen
1.. Gemeinde beschränkt werden könne?
- welche Belohnung fär jedes dieser- Geschäfte, unter Voraussehung der jeht
bestehenden Rechnungsformen, mit Rücksicht auf den bisherigen Aufwand
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