Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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des Verwaltungs-Ediktes, &. 33, für jedes einzelne demselben übertragene Geschäft beson- 
ders festzuseßen, damit die Gemeinden von dem ihnen nach §. 55 zustehenden Rechre. 
des theilweisen Widerrufs ohne Schwierigkeit Gebrauch machen bönnen. Bei dem 
Maase der Belohnung und den hierüber abzuschließenden Verträgen ist wohl in 
Betrachtung zu ziehen, daß der Verdienst nicht mehr, wie bisher, zwischen dem Arbeiter 
und dessen Prinzipel getheilt werden darvf, daß dem Verwaltunge-Aktuar durch seine 
Aversal-Belohnung die Möglichkeit einer mit den gesetzlich bestehenden Rechnungsformen 
wohl vereinbaren Abkürzung oder Vereinfachung gegehen, und daß die dießfallsige 
Uebereinkunft nur für den gewöhnlichen Umfang dor vorliegenden Geschäfte zu ver- 
stehen, mithin für den Fall einer ungewöhnlichen Ausdehnung derselben durch Kriegs- 
Ereignisse u. dgl., so wie überhaupt für jeden außerordentlichen Geschäftozuwachs eine 
nachträgliche Uebereinkunft vorbehalten ist. - ·» 
Die Reisebosten, der Schreibmaterialien-Ersaß und jede sonstige Anrechnung sind 
in die Aversal-Belohnung einzuschließen. Nur für die Hülfeleistung bei Rechnungs- 
Abhören, bei Ruggerichten und Schultheißenwahlen kann dem Verwaltungs-Aktuar 
eine Taggebühr von Einem Gulden am Wohnort, außerhalb des Wohnorts aber 
von 2 fl. As br., und eine Zulage von 1 fl. 12 kr. für jeden Reisetag, zugesichert werden. 
Da es den Gemeinde- Vorstehern, zumal. in denjenigen Orten, wo die Beihülfe 
eines Verwaltungs-Aktuars am nöthigsten ist, kaum möglich seyn dürfte, das richrige 
Maaß seiner Belohnung selbst zu finden, so erhält das Oberamt den Auftrag, sogleich 
nach Empfang dieses Erlasss, unter Zuziehung des Rechnungs-Reoisors (eder im 
Fall dieser selbst bei der Sache betheiligt seyn sollte, eines andern unbefangenen 
Rechnungs= Verständigen), nach vorgängiger Einsiche d der Gemeinde- und Stiftungs= 
Rechnungen in reifliche Erwaͤ gung zu ziehen: E 
3) bei. welchen. Gemeinden des Oberamtsbezirkes für jcht, und namentlich unter 
Voraussehung der jeht bestehenden Rechnungoformen, die Hülfeleistung eines 
Verwaltungs-Abtuars nöthig seyn werde? 
2) auf welche der in §. 2, Nro. 9—12, der K. Verordnung vom 17. d. M. auf- 
gezählten Geschäfte diese außerordentliche Unterstützung bei jeder einzelnen 
1.. Gemeinde beschränkt werden könne? 
- welche Belohnung fär jedes dieser- Geschäfte, unter Voraussehung der jeht 
bestehenden Rechnungsformen, mit Rücksicht auf den bisherigen Aufwand 
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