Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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nach dem angeführten Erlasse vom 26. April d. J. ein Verwaltungs-Abktuariatsbezirk 
zur Entschädigung für wohlerworbene Rechte von Amtswegen angewiesen worden ist. 
Auch in der Folgezeit ist keinem Verwaltungs-Aktuar die Uebernahme eines 
Nebenamts ohne besondere Genehmigung des ihm vorgesetzten Oberamts gestattet. 
Das Oberamt hat im eintretenden Falle zu untersuchen, ob der Verwaltungs-Abtuar 
das ihm angebotene Nebenamt unbeschadet der durch das Verwaltungs-Aktuariat 
übernommenen Verpflichtungen zu besorgen im Stande sey, jedenfalls aber die Ge- 
nehmigung nur unter der auêdrücklichen Bedingung zu ertheilen, daß der Verwal- 
tungs-Aktuar die ihm als solchem obliegenden Geschäfte nach wie vor in eigener 
Person (nicht durch Schreibereigehülfen) verrichte. 
Die Verwendung eines Verwaltungs-Abtuars zu Oberamts-Canzleigeschäften kann 
nur mit Genehmigung der vorgeseßzten Kreis-Regierung geschehen. 
. 8. 
Durch das Verwaltungs-Edikt, §F. 55, ist den Gemeinden das Recht vorbehalten, 
die dem Verwaltungs-Aktuar ertheilten Geschäftsauftrége ganz oder theilweise zu- 
rückzunehmen, sobald ihre Vorsteher oder Rechner zu Bearbeitung der ihnen oblie- 
genden Geschäfte der Unterstühung jenes Hülföbeamten nicht mehr bedürfen. 
Durch den Erlaß vom 26. April d. J. ist für den Zeitpunkt des Erscheinens 
der neuen Rechnungs-Instruktion eine durchgreifend. Reoision der ganzen Einrichtung 
vorbehalten, und in dieser Beziehung die gegenwärtige Besetzung der Verwaltungs= 
Abtuariate als proviserisch bezeichnet worden. 6 
Um über das dieffällige Verhäleniß der Verwalrungs-Aktuare zu den Gemeinden 
keinen Zweifel übrig zu lassen, findet man sich zu folgenden Bestimmungen veranlaßt: 
a)Mit Ausnahme der in Folge des Erlasses vom 26. April d. J. von Amts- 
wegen besehten Verwaltungo-Aktuariate sind die zwischen den Gemeinden und 
ihren Verwaltungs-Akruaren geschlossenen Verträge als mit jedem neuen 
Verwaltungsjahre widerruflich zu betrachten. 
b) Die Aufkündigung kann nur in den ersten sechs Monaten des Verwaltungs- 
jahrs und zwar in der Art geschehen, daß die bis zum Schlusse des Ver- 
waltungejahrs verfallenden Geschäfte (nach der in der K. Verordnung vom 
17. April 1326, C. 5, getroffenen Abscheidung) durch den bisherigen Verwal- 
tungs-Aktuar gesertigt werden. 
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