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nach dem angeführten Erlasse vom 26. April d. J. ein Verwaltungs-Abktuariatsbezirk
zur Entschädigung für wohlerworbene Rechte von Amtswegen angewiesen worden ist.
Auch in der Folgezeit ist keinem Verwaltungs-Aktuar die Uebernahme eines
Nebenamts ohne besondere Genehmigung des ihm vorgesetzten Oberamts gestattet.
Das Oberamt hat im eintretenden Falle zu untersuchen, ob der Verwaltungs-Abtuar
das ihm angebotene Nebenamt unbeschadet der durch das Verwaltungs-Aktuariat
übernommenen Verpflichtungen zu besorgen im Stande sey, jedenfalls aber die Ge-
nehmigung nur unter der auêdrücklichen Bedingung zu ertheilen, daß der Verwal-
tungs-Aktuar die ihm als solchem obliegenden Geschäfte nach wie vor in eigener
Person (nicht durch Schreibereigehülfen) verrichte.
Die Verwendung eines Verwaltungs-Abtuars zu Oberamts-Canzleigeschäften kann
nur mit Genehmigung der vorgeseßzten Kreis-Regierung geschehen.
. 8.
Durch das Verwaltungs-Edikt, §F. 55, ist den Gemeinden das Recht vorbehalten,
die dem Verwaltungs-Aktuar ertheilten Geschäftsauftrége ganz oder theilweise zu-
rückzunehmen, sobald ihre Vorsteher oder Rechner zu Bearbeitung der ihnen oblie-
genden Geschäfte der Unterstühung jenes Hülföbeamten nicht mehr bedürfen.
Durch den Erlaß vom 26. April d. J. ist für den Zeitpunkt des Erscheinens
der neuen Rechnungs-Instruktion eine durchgreifend. Reoision der ganzen Einrichtung
vorbehalten, und in dieser Beziehung die gegenwärtige Besetzung der Verwaltungs=
Abtuariate als proviserisch bezeichnet worden. 6
Um über das dieffällige Verhäleniß der Verwalrungs-Aktuare zu den Gemeinden
keinen Zweifel übrig zu lassen, findet man sich zu folgenden Bestimmungen veranlaßt:
a)Mit Ausnahme der in Folge des Erlasses vom 26. April d. J. von Amts-
wegen besehten Verwaltungo-Aktuariate sind die zwischen den Gemeinden und
ihren Verwaltungs-Akruaren geschlossenen Verträge als mit jedem neuen
Verwaltungsjahre widerruflich zu betrachten.
b) Die Aufkündigung kann nur in den ersten sechs Monaten des Verwaltungs-
jahrs und zwar in der Art geschehen, daß die bis zum Schlusse des Ver-
waltungejahrs verfallenden Geschäfte (nach der in der K. Verordnung vom
17. April 1326, C. 5, getroffenen Abscheidung) durch den bisherigen Verwal-
tungs-Aktuar gesertigt werden.
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