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c) Sollte der Verwaltungs-Aktuar durch anderwaͤrtige Anstellung oder sonstige-
Zufaͤlle zum Austritt im Laufe des Rechnungsjahrs veranlaßt werden, so hat
derselbe fuͤr den Rest der in diesem Jabre verfallenden Geschaͤfte einen ge-
setzlich befaͤhigten Stellvertreter dem Oberamte zur Bestaͤtigung vorzuschlagen.
Der Stellvertreter erhaͤlt nach Vollendung dieser Geschaͤfte die dem
Verwaltungs-Abtuar dafür auogesetzte Belohnung unmittelbar aus der be-
treffenden Gemeinde= oder Stiftungs-Casse.
g. 9.
Auch ohne vorgaͤngige Aufkuͤndigung von der einen oder der andern Seite kann
die Entlassung des Verwaltungs-Aktuars wegen Unbrauchbarkeir, wegen Unfleißes
oder sonstiger Pflichtverleczung durch die Kreis-Regierung verfügt werden.
.10.
Die Bildung der Verwaltungs-Aktuariatsbezirke, wie sie von den Amts- und
Communalbehdrden in Vorschlag gebracht und von hier aus genehmigt worden ist,
kann nicht als eine stehende organische Einrichtung, sondern bloß als die freiwillige
Vereinigung mehrerer Gemeinden zu Beiziehung eines und desselben Verwaltungs-
Abtuars betrachtet werden. Sie ist widerruflich, wie die einzelnen Dienstverträge,
worauf sie sich gründet; ein Corporationsverband der einzelnen Gemeinden, eine ge-
meinsame Berathung oder Beschlußnahme durch Stimmenmehrheit kann durch sie
nicht begruͤndet werden.
G. 11.
Jedem Verwaltungs-Aktuar ist durch das Oberamt ein fester Wohnsi-, so viel
möglich in der Mitte seines Bezirbs, anzuweisen; die Aenderung dieses Wohnsites
ist nur mit Genehmigung des Oberamts gestattet. «
Zum Vortheil der Bezirks-Angehörigen hat der Verwaltungs-Aktuar einen be-
stimmten Wochentag festzusehen, an welchem er sich nicht aus seinem Wohnorte enr-
fernen, und zur Ausbunft-Ertheilung über mündliche Anfragen, Meldungen 2c. bereir
seyn wird. « -
g.12.
Aus dem ihm angewiesenen Bezirke ha: sich der Verwaltungs-Aktuar nicht ohne
oberamtliche Erlaubniß zu entfernen. Zu einer mehr als achttägigen Entfernung
wird die Genehmigung der Kreis-Regierung erfordert.