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KS. 15.
Seine Geschäfte hat der Verwaltunge-Aktuar in der Regel in demjenigen Orte,
dem das Geschäft angehdrt, vorzunehmen. Nur so weit solches ohne Nachtheil für
die Sache und ohne Belk“stigung für die Gemeindebeamten geschehen kann, dürfen
einzelne Geschäfte auch im Wohnorte des Verwaltungs-Abtuars vorbereitet oder theil-
weise ausgefertigt werden. Die hiedurch veranlaßten Tag= und Boten-Löhne, Akten-
Transportkosten u. dgl. hat der Verwaltungs-Abtuar aus eigenen Mitteln zu be-
streiten.
g. 14.
Jede Gemeinde hat dem Verwaltungs-Aktuar für die sie betreffenden Geschäste
ein geheiztes Lokal, wo möglich auf dem Rathhause, einzuräumen. Ueber die gemein-
schaftliche Benütung dieses Lokals hat sich der Verwaltungs-Abtuar mit dem Gerichts-
oder Amts-Notar des Bezirks zu benehmen.
K. 15.
Ueber die Termine, auf welche jeder Verwaltungs-Akruar die ihm übertragenen
Geschäfte zu liefern hat, werden die K. Oberämter durch die ihnen vorgeseßte Kreis-
Regierung besonders beschieden werden.
g. 16.
Der Verwaltungs-Aktuar hat jede durch ihn gefertigte Arbeit (z. B. den Steuer-
satz, die Umlage, die Rechnung, das Abrechnungsbuch u. s. w.) am Schlusse eigenhändig
zu unterzeichnen, auch den Tag des Beginnens und der Vollendung dieser Arbeit
gewissenhaft beizuseßen.
K. 17.
Wenn der Verwaltungs-Abtuar durch seine Dienstverrichtungen auf die Entdeckung
von Cassenresten oder sonstigen Unordnungen im Rechnungowesen oder in der Ver-
waltung der Gemeinden und Körperschaften geleitet wird, so hat derselbe hievon dem
vorgesehten Oberamte auf der Stelle Anzeige zu machen.
K. 13.
Die von dem Verwaltungs-Abtuar besorgten Ausarbeitungen sind mit allen dazu
gehbrigen Beilagen oder sonstigen Abtenstücken in der betreffenden Orts-Registratur
aufzubewahren.
Zu zweckmäßiger Einrichtung dieser Registraturen und zu Erhaltung der Ordnung
in denselben hat der Verwaltungs-Aktruar durch Rath und That mitzuwirben.