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Die K. Oberämter haben ihre dießfälligen Anträge seiner Zeit an die ihnen vor-
gesebte Kreis-Regierung einzusenden.
K. 25. 6
Wenn im Fortgange der Verwaltung, z. B. durch den Einzug der Ausstände,
durch Aufhebung eines Fruchtvorraths, einer mühsamen Selbst-Administration u. dgl.,
eine wesentliche Abbürzung oder Vereinfachung des Rechnungswesens herbeigeführt
wird, so sind die mit den Ortsvorstehern oder Verwaltungs-Aktuaren getroffenen
Belohnungs-Akborde einer verhältnißmäßigen Herabsehung zu unterwerfen. Die
K. Oberämter haben hierauf bei Prüfung der Rechnungen die gebührende Rücksicht
zu nehmen.
K. 24.
Das von einzelnen Gemeinden gemachte Erbieten, für etwaigen Accidental-Schreib-
Verdienst oder fuͤr außerordentliche Geschaͤfte den Verwaltungs-Aktuar nach dem
ungsmäßigen Maaßstabe oder nach Vorgängen besonders zu belohnen,
weiß man in dieser Allgemeinheit nicht zu genehmigen. Es ist vielmehr die Regel
festzuhalten, daß ohne vorgängige besondere Genehmigung der Kreis-Regierung
dem Verwaltungs-Aktuar außer den in der Verordnung vom 17. April 1326,
6 9—14¼, aufgczählten und auf den Grund dieser Verordnung in den Akkord aufge-
nommenen Arbeiten keine Gemeindegeschäfte übertragen, noch weniger irgend eine
Nebenbelohnung aus den böffentlichen Cassen gereicht werden bönne. Für geringe
Nebenverrichtungen, z. B. für Fertigung von Auszügen, Durchschnitts-Berechnungen,
Berichten u. dgl., mag eine Aversal-Belohnung von einigen Gulden in die Akkorde
aufgenommen werden.
G. 25.
Für diejenigen Geschäfte, welche ein Ortsvorsteher, Gemeinde= oder Sriftungs-=
PBfleger 2c. braft der ihm gesehlich zustehenden Befugniß (9. 1—5) zur Selbst-
Besorgung übernimmt, hat derselbe (insofern diese Geschäfte nicht ausdrücklich unter
der ihm ausgesehten Besoldung begriffen worden) eine besondere Velohnung anzu-
sprechen, deren Größe von der jedesmaligen Uebereinkunft mit dem Gemeinde= oder
Stiftungs-Rathe und der Genehmigung der Kreis-Regierung abhängt; das Maaß
der für dieselbe Arbeit dem Verwaltungs-Abtuar ausgesehten Belohnung darf sie
nicht übersteigen.