Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Am besten wird diese Belohnung, besonders bei neuen Aemter-Ersehungen, in 
die fire Besoldung aufgenommen. 
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Nach vorstehenden Bestimmungen und den weitern Vorschriften der besonderen 
Erlasse an die K. Oberämter haben sich dieselben pflichtmäßig zu achten, und die 
Gemeindevorsteher, beziehungsweise Verwaltungs-Abtuare (lettere sogleich nach erfolg- 
ter Bestätigung, und ohne die Genehmigung der Belohnungs-Akkorde abzuwarten), 
mit dem Anfange des nächstkünftigen Etats-Jahrs in ihre neuen Verrichtungen einzu- 
weisen. 
57) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 26. Oktober 1826, 
betreffend: die Wiederbesetzung erledigter Verwaltungs-Aktuarsstellen. 
Der Kreis-Regierung wird Folgendes zu erbennen gegeben: 
1) Die Aufkündigung der Verwaltungs-Aktuare und die Annahme derselben 
von Seite der betheiligten Gemeinden unterliegt den Bestimmungen des 
der Regierung seiner Zeit mitgetheilten Erlasses der K. Organisations-Voll, 
ziehungs-Commission vom 20. Juni d. J., F. 8.) 
2) Die Wiederbesetzung der Stelle geschieht durch freie Wahl der einzelnen 
Gemeinde= und Stiftungs-Räthe, nach den Bestimmungen des kaum erwähnren 
Erlasses, §. 10. E bleibt mithin jeder einzelnen Gemeinde überlassen, ob 
sie die Besorgung ihrer Verwaltungageschäfte einem in Gemeinschaft mit den 
übrigen erledigten Gemeinden neu zu wählenden Verwaltungs-Aktuar, oder 
einem der übrigen, bereits in demselben Oberamtsbezirke angestellten Ver- 
waltungs-Aktuare, oder irgend einem dritten, neu zu bestellenden Verwaltungs.= 
Abtuar zu übertragen für gut fiudet. 
5) Die Bestimmungen des mehrerwähnten Erlasses vom 20. Juni d. J., 96. 1—1 1,O 
finden auch auf die Wiederbesetzung einer in Erledigung kommenden Ver- 
  
*) Vergl. oben S. 177.
	        
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