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waltungs-Aktuarsstelle ihre Anwendung. Die Aufstellung von mehreren
Verwaltungs-Abtuaren für eine und dieselbe Gemeinde (z. B. des einen für
die Gemeinde-, des andern für die Stiftungs-Geschäfte), oder die Aufstellung
cines und desselben Verwaltungs-Aktuars für Gemeinden aus zwei verschie-
denen Oberamtsbezirken, kann nicht gestattet werden.
4) Nicht minder verbleibt es bis auf weitere Anordnung bei den in dem
früheren Erlasse der K. Organisations-Vollziehungs-Commission vom 26. April
IJ. 8) gegebenen Bestimmungen über die persdnliche Befähigung zur Ueber-
nahme eines Verwaltungs-Aktuariats. Der Wahl eines Ungeprüften, gegen
das Erbieten, sich einer Prüfung unterwerfen zu wollen, bann bei der augen-
scheinlichen Unmöglichkeit, für jeden Candidaten dieser Art eine besondere
Prüfung anzuordnen, nicht mehr Statt gegeben werden. Ein bereits ange-
stellter Diener kann nur mit Genehmigung der ihm vorgeseßten Dienstbehörde,
ein Amtspfleger nur mit besonderer Genehmigung des Ministerium, ein
Pfand-Commissär nur nach vorgängiger Entlassung von seinem Pfand-Com-
missariate zum Verwaltungs-Abtuar gewählt werden.
5) Jede neue Wahl eines Verwaltungs-Abtuars ist dem Oberamte anzuzeigen.
Das Oberamt hat über die Befolgung der bestehenden Vorschriften die ge-
eignete Untersuchung zu pflegen, und das Ergebniß (bis auf weitere Anord-
nung) der vorgesetzten Regierung zur endlichen Verfügung vorzulegen.
38) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 5. Juni 1826,
betreffend: das Erkenntniß und den Bezug von Strafen wegen Vergehen, welche bei den Ruggerichten
zur Anzeige kommen.
In Beziehung auf die zur Sprache gekommene Frage:
ob der Oberamtmann oder der Gemeinderath die Strafen wegen Vergehen,
welche bei den oberamtlichen Ruggerichten zur Anzeige gebracht werden, zu
erkennen, und welche Casse die angesetzten Strafen zu beziehen habe?.
*) Pergl. oben Nro. 35.